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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabeordnung und des Einführungsgesetzes zu Abgabeordnungen
Besonders hervorgehoben werden folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E),
- die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 379 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 3 Nr. 4 AO-E),
- die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E),
- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 376 Abs. 3 AO),
- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO),
- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
- einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).
Nach der gegenwärtigen Zeitplanung des BMF ist die Kabinettsbefassung für den 24.09.2014 vorgesehen.
Eingestellt am 03.09.2014 von Nachlass Peter Buhmann
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