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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 28.07.2014, Seite 1218 ff. verkündet worden. Es ist am 29.07.2014 in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.
Nach den neuen Regelungen werden u.a. Vereinbarungen, in denen Unternehmen mit Unternehmen oder der öffentlichen Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen vereinbaren, eingeschränkt bzw. einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. So muss eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ausdrücklich getroffen werden und darf für den Gläubiger nicht grob unbillig sein, § 271a Abs. 1 BGB.
Besonderheiten gelten, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber (§ 98 Nr. 1 bis 3 GWB) ist. Dann ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung der Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, § 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist über 60 Tage ist unwirksam, § 271a Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 16 VOB/B war am 27.07.2012 entsprechend geändert worden, auch § 17 Abs. 1 VOL/B entspricht den nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen.
Nach den neuen Regelungen werden u.a. Vereinbarungen, in denen Unternehmen mit Unternehmen oder der öffentlichen Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen vereinbaren, eingeschränkt bzw. einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. So muss eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ausdrücklich getroffen werden und darf für den Gläubiger nicht grob unbillig sein, § 271a Abs. 1 BGB.
Besonderheiten gelten, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber (§ 98 Nr. 1 bis 3 GWB) ist. Dann ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung der Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, § 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist über 60 Tage ist unwirksam, § 271a Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 16 VOB/B war am 27.07.2012 entsprechend geändert worden, auch § 17 Abs. 1 VOL/B entspricht den nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen.
Ausnahme: Vereinbarungen von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. Darüber hinaus sind ein höherer Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro für säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber vorgesehen.
Eingestellt am 03.09.2014 von P.Buhmann
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