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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabeordnung und des Einführungsgesetzes zu Abgabeordnungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vorgelegt. Ziel des Gesetzesvorhabens ist die konsequente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Zu diesem Zweck sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen reformiert werden. Dabei soll die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten bleiben. Allerdings sollen die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen gem. § 398a AO deutlich verschärft werden.

Besonders hervorgehoben werden folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E),

- die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 379 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 3 Nr. 4 AO-E),

- die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E),

- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 376 Abs. 3 AO),

- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO),

- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und

- einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Nach der gegenwärtigen Zeitplanung des BMF ist die Kabinettsbefassung für den 24.09.2014 vorgesehen.



Eingestellt am 03.09.2014 von P.Buhmann
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