<< Rechnung muß vollständig sein | Gesellschaftsrecht: Weitere Aufweichung... schäftsführerhaftung) >> |
Verlustvortrag nicht vererblich
Erben können von einem Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10 d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung Ihrer Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 17.12.2007 (GrS 2/04) entschieden. Er gibt damit eine seit 45 Jahren bestehende Rechtssprechung auf. Die neue Linie darf jedoch erst auf solche Erbfälle angewendet werden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten.
Eingestellt am 17.04.2008 von P.Buhmann
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.