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Rechnung muß vollständig sein
Rechnungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift des Ausstellers enthalten, damit der Kunde die von ihm gezahlte Mehrwertsteuer beim Fiskus geltend machen kann. Das hat der BFH jetzt entschieden. Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbst umsatzsteuerpflichtig ist, kann dann diese Beträge als Vorsteuer von der MwSt abziehen, die er für seine eigenen Produkte oder Leistungen kassieren und an das Finanzamt weiterleiten muß. Mit seinem Urteil hat der BFH die Rechtslage verschärft. Bisher galten die strengen Formvorschriften nur für Rechnungen, die von Kapitalgesellschaften ausgestellt wurden,. Diese Anforderungen erstreckt der BFH nun auf alle umsatzsteuerpflichtigen Anbieter - unabhängig von ihrer Rechtsform. Denn die Finanzverwaltung muß leicht feststellen, ob es sich nicht um eine bloße Scheinfirma handelt (Az. VR 61/05).
Eingestellt am 17.04.2008 von Nachlass Peter Buhmann
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