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Mietrecht: Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache (Schadensersatz, Schönheitsreparaturen)
In dem seinem Urteil vom 5.3.2008 - VIII ZR 37/07 zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung an einen Raucher vermietet. Dieser rauchte so stark, dass bereits nach kurzer Zeit Tapeten und Türen stark vergilbt waren. Diese Auswirkungen ließen sich nur durch Neutapezieren der Wände und Lackieren der Türen beseitigen. Diese Kosten wollte der Vermieter von seinem Mieter ersetzt haben.
Der BGH machte dem Vermieter jedoch einen Strich durch die Rechnung. Rauchen gehöre - soweit nicht ein Rauchverbot in den Mieträumen wirksam vereinbart worden sei - zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts, und zwar sowohl das Rauchen an sich als grundsätzlich auch dessen Intensität. Über den vetragsgemäßen Gebrauch ginge das nur dann hinaus, wenn sich die Folgen des Rauchens nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen. Das Tapezieren von Wänden und das Lackieren von Türen seien nun aber gerade typische Schönheitsreparaturen, die der Vermieter dem Mieter vertraglich auferlegen könne.
Der Vermieter hatte in diesem Fall besonderes Pech. Er hatte nämlich die Schönheitsreparaturen dem Mieter übertragen und auch eine Abgeltungsklausel mit ihm vereinbart, soweit das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungspflichten endet. Allerdings: Die Klauseln beinhalteten starre Fristen und waren deshalb unwirksam.
Am Ende blieb der Vermieter also auf seinen Kosten sitzen.
Eingestellt am 10.04.2008 von M. Kuttla
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