email telefon

Rechnung muß vollständig sein

Rechnungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift des Ausstellers enthalten, damit der Kunde die von ihm gezahlte Mehrwertsteuer beim Fiskus geltend machen kann. Das hat der BFH jetzt entschieden. Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbst umsatzsteuerpflichtig ist, kann dann diese Beträge als Vorsteuer von der MwSt abziehen, die er für seine eigenen Produkte oder Leistungen kassieren und an das Finanzamt weiterleiten muß. Mit seinem Urteil hat der BFH die Rechtslage verschärft. Bisher galten die strengen Formvorschriften nur für Rechnungen, die von Kapitalgesellschaften ausgestellt wurden,. Diese Anforderungen erstreckt der BFH nun auf alle umsatzsteuerpflichtigen Anbieter - unabhängig von ihrer Rechtsform. Denn die Finanzverwaltung muß leicht feststellen, ob es sich nicht um eine bloße Scheinfirma handelt (Az. VR 61/05).


Eingestellt am 17.04.2008 von P.Buhmann
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)