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Arztgebühren: Abrechnung durchschnittlicher Leistungen zum Höchstsatz nicht zu beanstanden (GOÄ, Behandlungsleistungen)

Kürzlich hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 mit der Gebührenabrechnung der Ärzte zu beschäftigen.

Für medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ ein Gebührenrahmen zwischen dem Einfachen und dem Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Darin heißt es, innerhalb des Gebührenrahmens habe der Arzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Weiter ist in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass "in der Regel" eine Gebühr nur "zwischen" dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf. Die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Kriterien sich im Einzelfall von üblicherweise vorliegenden Umständen unterscheiden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen wurde. Der BGH hatte nun die Frage zu beurteilen, ob ärztliche Leistungen, die nur durchschnittlich schwierig waren, ohne weiteres mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne also mit dem 2,3 - bzw. 1,8fachen abgerechnet werden dürfen oder nur mit dem Mittelwert der jeweiligen Regelspanne, also dem 1,65- (1/2 von 2,3) bzw. dem 1,4fachen (1/2 von 1,8) abgerechnet werden können.

Privat Krankenversicherten wird durch einen Blick auf ihre Arztrechnungen sicher ganz schnell deutlich, dass die Ärzte auch bei durchschnittlichen Behandlungsleistungen regelmäßig den jeweiligen Höchsatz, also das 2,3- bzw. 1,8fache abrechnen. Das ist aber auch bei den Abrechnungen für die Behandlung gesetztlich krankenversicherter Patienten der Fall, nur dass diese die Rechnungen eher selten zu Gesicht bekommen. Diese Praxis wird durch die Krankenkassen - private wie gesetztliche - gebilligt, indem sie mehr oder weniger anstandslos die abgerechneten Honorare bezahlen. Dies ist auch dem BGH bekannt. In der Urteilsbegründung heißt es dann auch, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne sei es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen.

Das bedeutet also, dass durchschnittliche Leistungen des Arztes ohne nähere Begründung mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden können. Bei uns Anwälten ist das übrigens anders: Wird nach dem RVG abgerechnet und ist für die jeweilige Tätigkeit dort ein Gebührenrahmen vorgesehen, hat der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall gem. § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln. In durchschnittlichen Angelegenheiten wird eine Mittelgebühr für angemessen gehalten. Deshalb werden in der Praxis dem Mandanten meist die Mittelgebühren in Rechnung gestellt. Beispielsweise ist in Kostenrechnungen für die außergerichtliche Vertretung in der Regel die Geschäftsgebühr gem. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 anzutreffen. Will der Anwalt über diese Gebühr hinausgehen, ist dies nach Nr. 2400 VV RVG nur bei besonders umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten zulässig.

Zurück zum Fall. Der BGH hat in seinem Urteil aber auch klargestellt, der Arzt dürfe nicht schematisch mit dem Höchstsatz abrechnen. Bei einfachen ärztlichen Verrichtungen müsse er sich jedenfalls im unteren Bereich der Regelspanne bewegen. Und natürlich müsse er Gebührensätze oberhalb des Höchstsatzes in jedem Falle begründen.

Wer nun als Kassenpatient meint, die Entscheidung betreffe ihn nicht, der sei daran erinnert, dass insbesondere beim Zahnarzt Honorarabrechnungen auch für Kassenpatienten häufig anzutreffen sind. Zu denken ist hier nämlich an die Behandlungen, für die die Krankenkasse keine oder nur teilweise die Kosten übernimmt. Auch wenn die Entscheidung des BGH ausdrücklich auf die Honorarregelungen der GOÄ verweist, dürften die Ausführungen angesichts des fast identischen Inhaltes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der auch dort vorherrschenden Praxis, durchschnittliche Behandlungsleistungen zum Höchstsatz abzurechnen, übertragbar sein.



Eingestellt am 10.12.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 10.12.2007
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