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Keine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für nicht eingetragene Lebenspartnerschaften

Mit Urteil vom 26.06.2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnergesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, bei der Einkommensteuer keine Zusammenveranlagung wählen können. Mit Wirkung ab 01.08.2001 sind Ehen und Lebenspartnerschaften einander weitgehend gesetzlich angeglichen.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Zusammenveranlagung und der gegenüber dem Grundtarif günstigere Spittingtarif nur für Personen in Betracht kommen, die miteinander die Ehe geschlossen oder miteinander die Lebensgemeinschaft begründet haben. Andere Gemeinschaftsformen erfahren auch keine einkommesteuerrechtliche Privilegierung, wenn sie ihre Rechtsbeziehung auf vertragliche Grundlage getellt haben. So kann z. B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, dass einen Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen abgeschlossen hat, nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen. Auf die Gründe, weshalb das Paar keine Eheschließung will oder kann, kommt es nicht an. Dies gilt auch für ein Geschwisterpaar, dass nach der derzeitigen Rechtslage keine Lebenspartnerschaft eingehen kann (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 LPartG), kann keine Zusammenveranlggung beanspruchen. Dies unabhängig davon, ob vertraglich Unterhalts- und Beistandpflichten vereinbart sind.



Eingestellt am 03.09.2014 von P.Buhmann
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