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OLG Dresden: Gerichtskosten eines Strafverfahrens nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
Wurde wegen einer solchen Handlung ein Strafverfahren durchgeführt, das zu einer Verurteilung führte, werden dessen Kosten dem Verurteilten auferlegt. Diese können, je nach Umfang des Verfahrens, luftige Höhen erreichen.
Wird nun auf seinen Antrag hin ein Insolvenzverfahren gegen den Verurteilten eingeleitet, stellt sich die Frage, ob auch die Strafverfahrenskosten als Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anzusehen und folglich von der Restschuldbefreiung auszunehmen sind.
Die Landesjustizkassen melden ihre Kostenforderung jedenfalls in aller Regel mit dem Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" an. Dies ist ja auf den ersten Blick auch nachvollziehbar - ohne Straftat kein Verfahren, ohne Verfahren keine Kosten.
Das OLG Dresden hat nun aber mit Urteil vom 28.07.2010, Az. 13 U 539/10, entschieden, daß die Gerichtskosten eines Strafverfahrens nicht im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO auf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Sie werden folglich von der Restschuldbefreiung erfaßt.
Insolvenzschuldnern, welche mit der Anmeldung einer Kostenforderung rechnen müssen, ist also zu Wachsamkeit zu raten. Meldet ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, wird der Insolvenzschuldner hierüber durch das Insolvenzgericht in Kenntnis gesetzt und auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO sowie auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen. Er sollte dann unverzüglich, ggf. unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, aktiv werden.
Bleibt die Forderungsanmeldung unwidersprochen, bleibt der Insolvenzschuldner u. U. auch nach sechsjährigem Wohlverhalten auf einem erheblichen Teil seiner Schulden sitzen und kann wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Nachtrag: Der BGH hat die Auffassung des OLG Dresden mit Urteil vom 16.11.2010, VI ZR 17/10, bestätigt.
Eingestellt am 13.01.2011 von K. Woldrich
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