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Kein Abzugsverbot von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25% liegt. Ein absolutes Abzugsverbot von Werbungskosten sei in diesen Fällen verfassungswidrig. Über die eingelegte Revision des Finanzamtes muss der BFH entscheiden. Betroffene sollten daher Werbungskosten geltend machen und gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Eingestellt am 05.06.2013 von P.Buhmann
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