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Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen endet am 21.06.2016 - Schnell sein lohnt sich!
Bislang konnten und können zahlreiche Darlehensnehmer die mit Kreditinstituten geschlossene Darlehensverträge widerrufen. Dies war und ist möglich, da die Banken meist nicht hinreichend über das den Darlehensnehmer zustehende Widerrufsrecht informiert hatten.
Mit Ablauf des 21.06.2016 hat das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht jedoch sein Ende. Wer an diesem Tag keinen Widerruf erklärt hat, ist an die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Zinshöhe gebunden. Lösungsmöglichkeiten, welche ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeübt werden können, gibt es dann – ohne Beteiligung der Banken - nicht mehr.
Wir raten daher allen Verbrauchern, die Widerrufsbelehrungen ihrer Darlehensverträge schnellstmöglich auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und gegebenenfalls den Widerruf zu erklären.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle der Angabe der Widerrufserklärung von beiden Seiten die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, Sie mithin eine Ablösesumme zu zahlen haben. Es bietet sich daher an, sich bereits vorab darum zu bemühen, einen Darlehensvertrag mit einer anderen Bank abzuschließen.
Gern sind wir bereit, Ihnen bei der Erklärung des Widerrufs oder der Berechnung der Ablösesumme behilflich zu sein.
Sollte Ihnen eine andere Finanzierung nicht möglich sein, gibt es ebenfalls Alternativen. Denn die Banken und Sparkassen sind oftmals an einer vergleichsweisen Einigung interessiert. So konnten wir bereits zahlreiche Vergleiche abschließen, in welchen der Darlehensvaluta nunmehr der marktübliche Zinssatz zugrunde gelegt wurde. Zuvor wurde die Abgabe einer Widerrufserklärung lediglich angekündigt und um Übersendung eines Vergleichsvorschlages gebeten.
Mit Ablauf des 21.06.2016 hat das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht jedoch sein Ende. Wer an diesem Tag keinen Widerruf erklärt hat, ist an die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Zinshöhe gebunden. Lösungsmöglichkeiten, welche ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeübt werden können, gibt es dann – ohne Beteiligung der Banken - nicht mehr.
Wir raten daher allen Verbrauchern, die Widerrufsbelehrungen ihrer Darlehensverträge schnellstmöglich auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und gegebenenfalls den Widerruf zu erklären.
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle der Angabe der Widerrufserklärung von beiden Seiten die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, Sie mithin eine Ablösesumme zu zahlen haben. Es bietet sich daher an, sich bereits vorab darum zu bemühen, einen Darlehensvertrag mit einer anderen Bank abzuschließen.
Gern sind wir bereit, Ihnen bei der Erklärung des Widerrufs oder der Berechnung der Ablösesumme behilflich zu sein.
Sollte Ihnen eine andere Finanzierung nicht möglich sein, gibt es ebenfalls Alternativen. Denn die Banken und Sparkassen sind oftmals an einer vergleichsweisen Einigung interessiert. So konnten wir bereits zahlreiche Vergleiche abschließen, in welchen der Darlehensvaluta nunmehr der marktübliche Zinssatz zugrunde gelegt wurde. Zuvor wurde die Abgabe einer Widerrufserklärung lediglich angekündigt und um Übersendung eines Vergleichsvorschlages gebeten.
Eingestellt am 31.05.2016 von P.Buhmann
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