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Insolvenzrecht: Wenn zwei sich streiten... (Insolvenzmasse, Direktversicherung)

...muß der Dritte entscheiden.

So jedenfalls ist es für den Fall vorgesehen, daß sich zwei Bundesgerichte nicht auf eine Lösung verständigen können.

Das jüngste Beispiel aus unserem Tätigkeitsgebiet dreht sich um folgende Frage:

Stehen die Ansprüche aus Direktversicherungsverträgen mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers zu?

Um was geht es? Manche Arbeitgeber schließen zugunsten ihrer Arbeitnehmer zur zusätzlichen Altersvorsorge Lebensversicherungsverträge ab. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, begünstigt wird jedoch der Arbeitnehmer. Ob die Leistungen der Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles dann aber tatsächlich dem Arbeitnehmer zugutekommen, wird häufig von der Erfüllung einiger Bedingungen abhängig gemacht, so etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Bestehens der Versorgungszusage. Die Arbeitgeber wollen auf diese Weise die Betriebstreue des Arbeitnehmers fördern und verhindern, daß sich dieser kurz nach Abschluß der Versicherung aus dem Staub macht.

Typische Klauseln in derartigen Direktversicherungsverträgen lauten etwa:

Dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) bleibt das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen selbst in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet. In diesem Fall bleibt das Bezugsrecht des Versicherten (Arbeitnehmer) jedoch bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) erfüllt sind.

Die gesetzliche Bestimmung, auf die so Bezug genommen wird, lautet folgendermaßen:

§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG: Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muß die Versorgungszusage also mindestens fünf Jahre (bei vor dem 01. Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen 10 Jahre) bestanden haben, damit der Arbeitnehmer in den Genuß der Versicherungsleistungen kommen kann. Scheidet er vorher aus, stehen diese dem Arbeitgeber zu.

Was geschieht nun aber, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser fünf Jahre durch die Insolvenz des Arbeitgebers und somit ohne Einflußnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers endet? Hierüber läßt sich trefflich streiten, was die Gerichte auch tun.

Der Bundesgerichtshof (BGH) auf der einen Seite zeigt sich arbeitnehmerfreundlich und vertritt die Auffassung, daß bei einer insolvenzbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Widerrufsrecht des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters nicht eingreife und dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Aussonderungsrecht an den Versicherungsleistungen zustehe (z.B. BGH, Urteil v. 03.05.2006, IV ZR 134/05). Der BGH begründet seine Haltung damit, daß Sinn und Zweck Widerrufsmöglichkeit des Arbeitgebers - nämlich, den Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten - mit der Insolvenz wegfallen würden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf der anderen Seite will sich dem nicht anschließen und legte die Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur endgültigen Entscheidung vor (Beschluß v. 22.05.2007, 3 AZR 334/06). Das BAG argumentiert, es sei kein Unterschied zu machen zwischen Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich der Einflußnahme des Arbeitnehmers entziehen, und anderen Gründen. Außerdem sehe auch das BetrAVG, auf welches in den Versicherungsverträgen Bezug genommen wird, eine solche Unterscheidung nicht vor. Schließlich mache es aus Sicht des Arbeitnehmers auch keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber den Betrieb selbst stilllegt bzw. veräußert oder dies erst ein Insolvenzverwalter vornimmt. Auch in der ersten Variante sei der Arbeitgeber berechtigt, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich zu behalten. Warum allein das Hinzutreten eines Insolvenzverwalters hieran etwas ändern solle, sei nicht nachvollziehbar.

Es wird nun abzuwarten sein, auf welche Seite sich der Gemeinsame Senat schlagen wird. Bis dahin werden die Versicherungsunternehmen fällige Leistungen wohl bei Gericht hinterlegen und sowohl Insolvenzverwalter als auch Arbeitnehmer als mögliche Berechtigte benennen. Betroffenen Arbeitnehmern kann bis zur Klärung nur geraten werden, eine eventuelle Aufforderung des Insolvenzverwalters, den hinterlegten Betrag zu seinen Gunsten freizugeben, zurückzuweisen.

Aufgrund der Komplexität derartiger Fälle sowie der unterschiedlichen Arten von Versorgungszusagen und Versicherungsverträgen sollten Betroffene im Zweifel stets einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu Rate ziehen.




Eingestellt am 15.11.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 15.11.2007
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1 Kommentar zum Artikel "Insolvenzrecht: Wenn zwei sich streiten... (Insolvenzmasse, Direktversicherung)":

Trackback von anwartschaft auf altersvorsorge am 07.02.2010
Klasse hier mal was ordentliches ueber anwartschaft auf altersvorsorge" in Erfahrung bringen zu dürfen. Tolle Kommentare zum Thema die man hier zu lesen bekommt. Die Seite ist durchaus zu empfehlen (-:

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