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Steuerrecht / Insolvenzrecht: Besteuerung und Anfechtung von Scheingewinnen (Phoenix, Insolvenzanfechtung)

Für geprellte Phoenix-Anleger kommt es in letzter Zeit ziemlich dick. Die inzwischen insolvente Phoenix Kapitaldienst GmbH hat Scheingewinne ihrer Kapitalanlageprodukte ausgewiesen. Einigen Anlegern wurden diese "Gewinne" ausgezahlt, in anderen Fällen wurden sie wieder "angelegt" (thesauriert).

Beide Varianten haben für die Anleger unerfreuliche Folgen:

Selbst nicht ausgezahlte Scheingewinne unterwerfen die Finanzämter der Besteuerung. Zur Zeit flattern vielen Phoenix-Opfern Bescheide ins Haus, mit denen die Finanzämter mitunter hohe Nachzahlungen und darüber hinaus Geldbußen wegen Steuerhinterziehung festsetzen.

Ausgezahlte (und ggf. bereits versteuerte) Scheingewinne fordert dagegen der Insolvenzverwalter zurück.

Beides ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar, haben sie doch das eingesetzte Kapital größtenteils verloren und müssen noch immer auf Entschädigungszahlungen warten.

1. Besteuerung

Die Finanzämter stützen sich auf Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22.07.1997 (z.B. VIII R 57/95). Die Linie des BFH stößt allerdings nicht bei allen Finanzgerichten auf Gegenliebe, so daß es durchaus empfehlenswert ist, gegen die Bescheide Einspruch einzulegen und bei dessen Zurückweisung eventuell zu klagen.

Einen Angriffspunkt bietet dabei zum Beispiel das Erfordernis der Auszahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit des Anlagevermittlers, dessen Vorliegen nach der Rechtsprechung einiger Finanzgerichte das Finanzamt nachzuweisen hat.

2. Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Auch die Anfechtungsversuche des Insolvenzverwalters müssen nicht zwangsläufig von Erfolg gekrönt sein. Es kommt, wie fast immer, auf den Einzelfall an. In vielen Fällen wurde schlicht der von Phoenix ausgezahlte Betrag zurückgefordert. Hiervon sind aber m.E. die Einzahlungen des Anlegers (Anlagebetrag + Agio) abzuziehen (vgl. OLG Fankfurt/Main, Urteil v. 31.10.2007, 19 U 58/07, allerdings noch nicht rechtskräftig!).

Den ohnehin schon arg gebeutelten Anlegern kann nach alledem nur empfohlen werden, den Forderungen von Finanzamt und Insolvenzverwalter nicht ohne vorherige genaue Prüfung nachzukommen.



Eingestellt am 08.02.2008 von K. Woldrich
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