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Mietrecht: bei Betriebskostenumlage nach Personenzahl tatsächliche Anzahl der Bewohner maßgeblich (Betriebskosten, Umlagemaßstab, Personenzahl)

Die wohl am häufigsten gewählten Umlageschlüssel in Betriebskostenabrechnungen sind die Umlage nach Wohnfläche und diejenige nach Personenzahl. Zu beachten ist hier zunächst, dass die Umlage nach Personenzahl allerdings nur möglich ist, wenn die Mietvertragsparteien dies vertraglich vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, so sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (vergleiche § 556 a BGB).

Sollen und können einzelne Betriebskostenpositionen nun nach Personenzahl umgelegt werden, steht der Vermieter vor der Aufgabe, für den Abrechnungszeitraum festzustellen, wieviele Personen jeweils im Mietobjekt gewohnt haben. Auf den Mietvertrag kann man sich da nicht verlassen, da nicht immer alle tatsächlichen Bewohner - wie z. B. die Kinder des Mieters - auch den Meitvertrag unterzeichnet haben. Mit Urteil vom 23.1.2008 - AZ: VIII ZR 82/07 hat der BGH nun entschieden, dass der Vermieter jedenfalls nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen könne, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. Es komme auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung, so der BGH. Das Einwohnermelderegister sei keine ausreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von verschiedenen Wohnungen.

Das ist nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass nicht jeder Bewohner seiner Meldepflicht nachkommt. Wie soll denn der Vermieter nun aber die richtige Personenzahl ermitteln? Hierzu meint der BGH, der Vermieter müsse für bestimmte Stichtage die tatsächliche Belegung der Wohnungen feststellen, auch wenn dies mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sei.

Der Vermieter wird sich also hin und wieder im Haus umhören müssen, wer denn dort tatsächlich so wohnt.




Eingestellt am 15.02.2008 von M. Kuttla
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2 Kommentare zum Artikel "Mietrecht: bei Betriebskostenumlage nach Personenzahl tatsächliche Anzahl der Bewohner maßgeblich (Betriebskosten, Umlagemaßstab, Personenzahl)":

Am 30.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe mal eine Frage!
Jetzt im Januar kam die Nebenkostenabrechnung und ich wurde nur mit einer Person abgerechnet. Hier bei uns wird über Personen abgerechnet, was die Grundbesitzabgaben betrifft und Hausstrom, Wasser etc.
Mein Freund hält sich seit längerem bei mir auf. Aber auf jeden Fall nicht schon seit Januar 2009. Jetzt meinen die Nachbarn, davon gibt es zwei weitere Parteien im Haus, dass mein Freund schon das ganze Jahr 2009 bei mir gewohnt hat und ich deshalb auf 2 Personen abgerechnet werden müsse! Er ist keines wegs seit Januar ununterbrochen bei mir. Habe ihn erst seit Mitte Januar außerdem kennengelernt. Ich habe zu Ende April die Wohnung sowieso gekündigt, aber muss ich, nur weil die Nachbarn behaupten, mein Freund ist ständig bei mir, auch für 2 Personen für das ganze Jahr abgerechnet werden? Das stimmt erstens nicht und zweitens können die viel behaupten!
Und noch eine andere Frage: Wie lange kann man Besuch bei sich haben ohne diesen zu melden?
Dankeschön für die Antwort.
Am 02.12.2011 schrieb kdriemer@gmx.net folgendes:
Was ist das für eine nicht zumutbare und nicht nachvollziebare Rechtsprechung:
Kosten für den "zusätzlichen Mieter":
Heute Besuch - morgen Freund - übermorgen Mieter - dann plötzlich "neuer" Besuch ... und das Wort-/Kostenspiel beginnt von neuem -

Wie ist so eine korrekte Nebenkostenabrechnung bezgl. der Personenzahl gewährleistet??

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