<< Gesetz zur Anhebung des... Kindergeldes und des Kinderzuschlags | Steueränderungsgesetz 2015 >> |
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Wirtschaftsverbände, aber auch die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger bemühen sich schon seit längerer Zeit um eine Abschwächung der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.
Das geht am Gesetzgeber auch nicht spurlos vorüber.
Bereits im März dieses Jahres wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justriz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Nun folgte ein Regierungsentwurf vom 29.09.2015.
Um es vorwegzunehmen: An der grundsätzlichen Konzeption und Zielstellung des Anfechtungsrechts soll sich nichts ändern. Einige Verbesserungen aus Sicht betroffener Gläubiger sind aber vorgesehen. Dazu zählt vor allem, dass im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Zahlungen nicht mehr als inkongrente Deckung gem. § 131 InsO anfechtbar sein sollen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO soll auf einen Zeitraum von vier Jahren vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bisher zehn Jahre) beschränkt werden. Bei kongruenten Deckungen sollen im Rahmen des § 133 InsO die Anforderungen an die Kenntnisse des Gläubigers von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners erhöht werden. Es bedürfte dann der Kenntnis einer eingetretenen (nicht nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine weitere Besserstellung würde sich im Falle kongruenter Deckungen für betroffene Gläubiger dadurch ergeben, dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen oder Abschluss von Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlungen) gesetzlich vermutet werden soll, dass dem Gläubiger eine Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. Gegenteiliges hätte dann der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen.
Besserungen sind auch bei der Verzinsung der Forderung des Insolvenzverwalters in Sicht. Bisher müssen Anfechtungsgegner neben dem tatsächlich anfechtbar Erlangten auch gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herausgeben, in den allermeisten Fällen also Zinsen i.H.v. 4% seit Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zahlen. Hinzu kommen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die geplante Neuregelung sieht dagegen keinerlei Herausgabe von Nutzungen mehr vor. Zinsen sollen nur noch anfallen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Eingestellt am 30.09.2015 von K. Woldrich
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.