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Steueränderungsgesetz 2015

Die Bundesländer haben in ihrer Plenarsitzung am 16. Oktober 2015 dem StÄndG 2015 zugestimmt. Es enthält verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftssteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen. Das StÄndG 2015 war ursprünglich als Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in den Bundestag eingebracht worden. Die Bundesregierung hatte am 19. Dezember 2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Zudem wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens diverse Änderungsvorschläge des Finanzausschusses aufgenommen. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft. Es enthält u.a. folgende hervorzuhebende Regelungen:

Einkommensteuer

Die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b Abs. 2a Einkommensteuergesetz wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst,
Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG),
Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen unter Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers (§ 10 Abs. 1a EStG),
Anpassung der Regelung zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen (§ 44 Abs. 2 S. 2 EStG).

Körperschaftsteuer

Anpassung der Körperschaftsteuerbefreiungen für Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und für institutsbezogene Sicherungseinrichtungen an die Rechtsänderungen des DGSD-Umsetzungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG),
Ausdehnung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG),
Regelung zur Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 20 KStG),
Verlängerung der bis Ende 2015 befristeten Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungsunternehmen (§ 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG).

Umsatzsteuer

Klarstellung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer in Fällen des § 14 c Abs. 1 UStG (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG),
Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG).

Erbschaftssteuer

Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbes von Todes wegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 und § 37 Abs. 9-neu-ErbStG).



Eingestellt am 20.10.2015 von P.Buhmann
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