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Insolvenzrecht: Mißverständnisse bei der Insolvenzantragspflicht

Anlaß für diesen Beitrag war folgende, aus unserer Homepage-Statistik ersichtliche Google-Suchanfrage vom gestrigen Tage:

"Insolvenzantragspflichten für Einzelunternehmer"

Es hält sich offenbar hartnäckig das Gerücht die Insolvenzantragspflicht und die damit zusammenhängende Haftung/Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung könne jedermann treffen. Von einem Mandanten, der zusammen mit einem Partner Gesellschafter einer GbR war, wurde mir berichtet, daß selbst am runden Tisch (dient der Erstellung von Sanierungskonzepten und der Vermittlung zwischen Unternehmen und ihren Gläubigern) der für ihn zuständigen Handwerkskammer das böse Wort "Insolvenzverschleppungshaftung" fiel. Der Mandant war daraufhin einigermaßen verstört und sah sich bereits mit einem Bein in einer ungemütlichen staatlichen Herberge zwangseinquartiert.

Um es klar zu sagen: Natürliche Personen wie Sie und ich sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen - und wenn sie noch so pleite sind. Das gilt auch, wenn sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind.

Auch bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) besteht grundsätzlich keine Insolvenzantragspflicht. Das ändert sich nur dann, wenn es keinen voll haftenden Gesellschafter mehr gibt. Mit anderen Worten: Haben z.B. zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine OHG gegründet, so hat diese OHG keinen voll haftenden Gesellschafter. Die Geschäftsführer der Gesellschafter, also der beiden GmbHs, träfe dann im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der OHG eine Insolvenzantragspflicht (klassisches Beispiel ist auch die GmbH & Co. KG). Hat die OHG neben den beiden GmbHs aber noch Herrn/Frau XY als dritten Gesellschafter, so besteht keinerlei Insolvenzantragspflicht.

Das alles heißt natürlich nicht, daß man sich als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft im Stadium der Insolvenzreife gar nicht straf- und haftbar machen kann, wenn man einfach so weiterwirtschaftet wie bisher. Man läuft in dieser Situation z.B. Gefahr, einen Eingehungsbetrug zu begehen. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn Verbindlichkeiten eingegangen werden, von denen man weiß, daß man sie nicht erfüllen kann.

Trotz fehlender Insolvenzantragspflicht kann es also auch für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ratsam sein, sich über die Zahlungsfähigkeit und den Grad der Verschuldung fortlaufend zu informieren und ggf. rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.




Eingestellt am 26.10.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 26.10.2007
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