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privates Baurecht: Wer schreibt, der bleibt. (Bauvertrag, kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
Die Erfahrung, die man als Jurist wohl am schnellsten nach seinem Berufseinstieg macht, ist die, dass Geschriebenes immer besser ist als Gesprochenes. Nicht nur, dass sich Schriftstücke einfach besser in der Mandantenakte abheften lassen, viel wichtiger ist, dass man mit Urkunden bestimmte Sachverhalte leichter beweisen kann, als wenn man auf Zeugen zurückgreifen muss. Bei letzteren besteht immer das Risiko, dass sich diese plötzlich an nichts mehr oder falsch erinnern. Schlimmstenfalls jedoch hat man gar keine Zeugen, weil das Gespräch, auf dessen Inhalt es gerade ankommt, nur unter vier Augen stattgefunden hat.Typisches Beispiel: Der Auftraggeber ruft den Handwerker an und bittet ihn um die Erbringung von Werkleistungen. Es eilt natürlich. Man einigt sich auf einen Preis und der Handwerker beginnt mit seinen Arbeiten. Er stellt alles mangelfrei fertig und will nun seinen Lohn. Der Auftraggeber weiß plötzlich von dem Telefonat nichts mehr und schon gar nicht von den getroffenen Preisabsprachen. Das Ende vom Lied: Er will den Handwerker nicht bezahlen.
Nun befindet sich der Handwerker in einer schwierigen Situation. Er kann bestenfalls beweisen, dass er gearbeitet hat. Was er dafür verlangen kann, wurde aber nur unter vier Augen besprochen - er hat also keine Zeugen. Wie will er denn nun aber nachweisen, dass der Werklohn genau in der von ihm geforderten Höhe vereinbart wurde?
Leer ausgehen wird der Handwerker jedenfalls dann nicht, wenn zumindest unstreitig ist, dass der Auftraggeber den Auftrag auch tatsächlich erteilt hat. Dann kann gemäß § 632 Abs. 2 BGB zumindest die übliche Vergütung gefordert werden. Diese muss allerdings nicht unbedingt so hoch ausfallen, wie die tatsächlich - aber nun einmal nicht nachweisbar - vereinbarte Vergütung.
Mit dem Grundsatz "Wer schreibt, der bleibt" kann man sich vor solchen Forderungsausfällen aber schützen. Am besten ist es natürlich, einen Vertragstext vorlegen zu können, der von allen Beteiligten durch deren Unterschrift als verbindlich anerkannt wurde. Falls die Zeit für die Ausarbeitung eines Vetrages mal nicht reicht, kann dem Handwerker auch das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben, also eine Auftragsbestätigung helfen.
Im Geschäftsverkehr gilt nämlich der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens diesem unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, ist der Vertrag so verbindlich, wie dessen Inhalt im Bestätigungsschreiben festgehalten wurde. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verfasser das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Vertragsergebnis abweicht, dass der Verfasser vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.
Das OLG Oldenburg hat am 18.7.2007 - 12 U 18/06 einen Fall entschieden, in dem es um den Vertragsschluss durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ging. Auftraggeber war dort eine Grundstücks-GbR. Diese ist kein Kaufmann. Dennoch musste sie den Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen. Die Begründung des Senats:
"Adressat kann dabei auch ein Nichtkaufmann sein, der ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und von dem erwartet werden kann, dass er nach kaufmännischer Sitte verfährt, also dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben wenn nötig widerspricht. [...] Die Beklagte zu 1 ist zwar als GbR kein Kaufmann im engeren Sinn. Als Investorin und Bauherrin von Bauvorhaben in der Größenordnung wie dem vorliegenden, die auch selbständig die Verträge mit den einzelnen Subunternehmen aushandelt, nimmt sie, [...] wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr teil."
Zu den weiteren Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens führt das OLG Oldenburg aus:
"Weitere Voraussetzung für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist sodann, dass zuvor Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, und zum Abschluss gebracht wurden, deren Inhalt durch das Schreiben lediglich klärungshalber noch einmal festgelegt wird. Das ist nicht der Fall, wenn bereits ein schriftlicher Vertragsschluss vorliegt, der einer Klarstellung nicht mehr bedarf. Das Schreiben muss zeitlich unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen erfolgen und eindeutig auf diese Bezug nehmen."
Die Bedeutung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird schließlich aus folgenden Ausführungen des OLG Oldenburg deutlich:
"Soweit die Beklagten wiederholt behaupten und unter Beweis stellen, anlässlich dieser Besprechung sei ausdrücklich vereibart worden, dass, die Verträge mit der Klägerin, zu den gleichen Bedingungen fortgeführt werden sollten, wie sie zwischen der Klägerin und der Fa. R. vereinbart waren, und damit auch der Pauschalpreis fortgelten sollte, steht dieser Behauptung der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens entgegen. [...] Da die Beklagten dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen haben, müssen sie den Inhalt des Schreibens gegen sich gelten lassen."
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10.5.2007 - VII ZR 165/06 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Fazit: Mündlich getroffene Abreden sollten immer noch einmal in einem Schreiben an den Auftraggeber festgehalten (bestätigt) werden. Wenn es dann zu Streitigkeiten zum Vertragsinhalt kommt, hat der Anwalt mit dem Bestätigungsschreiben nicht nur etwas zum Abheften in die Mandantenakte, sondern auch weitaus bessere Karten, die Ansprüche des Mandanten durchsetzen zu können.
Eingestellt am 25.10.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 25.10.2007
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