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Zahlungen des selbständig tätigen Insolvenzschuldners an den Treuhänder

Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben, befindet sich der Insolvenzschuldner also nur noch in der Wohlverhaltensphase, und übt er eine selbständige Tätigkeit aus, so obliegt es ihm nach § 295 Abs. 2 InsO, die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Er muss folglich ermitteln, was er in einem abhängigen Arbeitsverhältnis verdienen könnte und welcher pfändbare Betrag sich dann ergäbe. Diesen müsste er dann aus den Gewinnen seines Unternehmens an den Treuhänder abführen.

Streitig war bislang, wann er diese Zahlungen an den Treuhänder vorzunehmen hat. Vielfach wurde angenommen, es genüge die Zahlung in einer Summe am Ende der Wohlverhaltensphase.

Der BGH hat nun aber entschieden, dass im Regelfall zumindest eine jährliche Zahlung zu leisten ist (Beschluß v. 19.07.2012, IX ZB 188/09). Er begründet dies damit, dass im Falle des Zuflusses pfändbaren Einkommens aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in der Regel jährliche Ausschüttungen an die Gläubiger stattfänden. Würde man es dem selbständigen Schuldner nun gestatten, erst am Ende der Wohlverhaltensphase einen Einmalzahlung zu leisten, stünden die Gläubiger schlechter als bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung.

Kommt der Schuldner dieser Obliegenheit nicht nach, läuft er Gefahr, dass ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wird, § 296 InsO.

Nicht entschieden hat der BGH jedoch die Frage, wann Zahlungen zu leisten sind, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert und der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.

In diesem Fall hat der Schuldner die Insolvenzmasse nämlich ebenfalls so zu stellen, wie wenn er ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. § 295 Abs. 2 InsO findet in dieser Konstellation gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 InsO entsprechende Anwendung.

Da sich auch das eigentliche Insolvenzverfahren über mehrere Jahre hinziehen kann, könnte man hier ebenfalls jährliche Zahlungen in Betracht ziehen. Allerdings sind im laufenden Insolvenzverfahren jährliche Ausschüttungen an die Gläubiger, auf welche der BGH in seiner Entscheidungsbegründung ja maßgeblich abstellt, nicht vorgesehen. Von Abschlagsverteilungen abgesehen findet die Verteilung der Insolvenzmasse in der Regel erst am Verfahrensende statt. Daher wäre es wohl nicht zu beanstanden, wenn der selbständig tätige Schuldner erst unmittelbar vor der Schlußverteilung eine Einmalzahlung an seinen Insolvenzverwalter leistet.

Warten wir ab, ob dem BGH diese Frage demnächst mal vorgelegt wird.



Eingestellt am 30.11.2012 von K. Woldrich
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