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Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen – Betroffene sollten sich beeilen
Wir können die Betroffenen jedoch beruhigen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt lediglich eine Einzelfallentscheidung dar, an welche die sich nicht im Gerichtsbezirk befindlichen Amts- und Landgerichte keineswegs gebunden sind.
So verwundert es nicht, dass das OLG Frankfurt am 27.01.2016 (Az.: 17 U 16/15), also nur wenige Tage nach dem oben genannten Urteil, abermals dahingehend entschieden hat, dass die Erklärung des Widerrufs nach Rückführung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verbraucher das Darlehen nur widerruft, weil er aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will. Denn ein Verbraucher könne das Widerrufsrecht ausweislich des Gesetzeswortlauts ohne besondere Begründung ausüben.
Auch wenn zahlreiche Urteile existieren, welche die Rechte der Verbraucher stärken und eine Verwirkung oder auch eine unzulässige Rechtsausübung verneinen, so sollten sich betroffene Darlehensnehmer nunmehr erheblich mit der Abgabe der Erklärung beeilen.
Denn ausweislich eines Gesetzesentwurfs im Bundestag soll das unbefristete Widerrufsrecht – auch für die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge – im Juni 2016 enden, unabhängig davon ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist oder nicht.
Zahlreichen Verbrauchern droht damit, der Verlust des derzeit mit einem Widerruf verbundenen Zinsvorteils.
Sofern Sie sich für den Widerruf entscheiden, wozu grundsätzlich nur geraten werden kann, sollten Sie darüber hinaus beachten, dass die von Ihrer Bank oder Sparkasse vorgenommene Berechnung des Ablöse oder Rückzahlungsbetrags keineswegs zutreffend sein muss. Denn meist versuchen die Kreditinstitute eine für sie günstige Berechnungsmethode zu wählen, welche sich für den Verbraucher erheblich nachteilig auswirkt.
Es sollte daher unbedingt beachtet werden, dass § 357a BGB für vor dem 13.06.2014 geschlossene Darlehensverträge nicht anwendbar ist, mithin der Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung entgegen § 357a III 1 BGB nicht den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten hat.
Ausweislich des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) hat der Darlehensnehmer der Bank oder Sparkasse neben der Darlehensvaluta vielmehr nur den marktüblichen Zinssatz zu zahlen. Dem Darlehensgeber sind im Gegenzug die Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Auf diese sind von der Bank zudem Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
Der Ansicht, welche dem Darlehensnehmer aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsniveaus lediglich Zinsen in einer niedrigeren Höhe zubilligt, sind die meisten Gerichte bislang nicht gefolgt. Es ist zu erwarten, dass dies auch so bleibt. Denn bei Zahlungen an eine Bank oder Sparkasse besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Will die Bank diese Vermutung nicht mehr gegen sich gelten lassen, so hat sie sie gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen.
Eingestellt am 22.02.2016 von P.Buhmann
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