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Verjährungshemmung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei fehlerhafter Anlageberatung

Die eigene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Kapitalanlageberatung fällt den meisten Verbrauchern nicht leicht. Aus diesem Grund beauftragten diese oftmals einen Rechtsanwalt, welcher die Ansprüche gegenüber dem Anlageberater geltend machen sollte. Sofern dies kein auf dem Kapitalanlagerecht bewanderter Kollege war, ist es oftmals passiert, dass jener den Beratungshergang wie in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert hatte.
Dass dies nicht genügt, um den den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu schildern, mussten zahlreiche Anleger bitter erfahren. Denn ihre Klagen wurden abgewiesen. Wurde über das Vermögen des Anlageberaters oder das seiner Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wurde die Forderung nach erfolgter Anmeldung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt. Die betroffenen Anleger erhielten somit noch nicht einmal die ohnehin geringe Insolvenzquote von meist fünf Prozent ausgeschüttet.
Dass in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen ist, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich wieder mit seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: III ZB 88/15) entschieden.
Das Urteil ist deshalb wichtig, weil durch dieses nochmal bestätigt wird, dass diese Grundsätze nicht nur auf das Klageverfahren oder die Anmeldung zur Insolvenztabelle, sondern auch auf das meist einfachere und kostengünstigere Güteverfahren anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof bekräftigt damit seine bereits am 18.06.2015 unter dem Aktenzeichen III ZR 198/14 getroffene Entscheidung.
Die Einleitung des Güteverfahrens wird meist zur Verjährungshemmung durchgeführt, was nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich ist. Ausweislich § 209 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Wurde das Güteverfahren demnach während des Laufs der Verjährungsfrist eingeleitet, ist irrelevant, wenn diese Frist während des Verfahrens geendet hätte.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, ist die Verjährungshemmung durch das Güteverfahren jedoch nicht eingetreten, wodurch der dortige Anlageberater zu Recht gemäß § 214 Absatz 1 BGB die Zahlung des Schadensersatzes verweigern konnte.
Der Güteantrag kann die Verjährung nämlich nur dann hemmen, wenn in ihm der Anspruch hinreichend individualisiert ist. Hierfür muss der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass dem Schuldner, hier also dem Anlageberater, die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Zwar muss diesbezüglich die Forderung nicht genau beziffert werden. Es genügt, wenn das angestrebte Verfahrensziel zumindest insoweit umschrieben wird, dass dem Gegner ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Ohne Bezeichnung der konkreten Kapitalanlage oder Angabe der Zeichnungssumme und des Beratungszeitraums sowie des Beratungshergangs ist dies aber nicht der Fall. Bei großen Unternehmen bedarf es zudem der Nennung des Kundenbetreuers (vgl. Oberlandesgericht München vom 01.10.2015, Az.: 23 U 1165/15).
Betroffene Anleger sollten demnach besonders darauf achten, dass in ihren Güteanträgen diese Tatsachen angegeben werden. Darüber hinaus lohnt sich bereits im Vorfeld, dass nach jeder Anlageberatung stichpunktartig Notizen zu den sich aus dem Gespräch ergebenden Informationen und Vorkommnissen erfolgen. Nur so kann letztlich auch noch nach Jahren der Hergang des Beratungsgesprächs detailreich geschildert werden.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Güteverfahren keinesfalls eingeleitet werden darf, wenn die Gegenseite die Erfüllung bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat. Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit seinem Urteil vom 28.10.2015 (Az.: IV ZR 526/14) entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall, soll es dem Gläubiger – ausweislich des Bundesgerichtshofes – gemäß § 242 BGB, also aus Treu und Glauben, verwehrt sein, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch die Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
In Fällen der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung bedarf es daher unbedingt der Klageeinreichung.


Eingestellt am 22.03.2016 von P.Buhmann
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