<< Tag der Verbraucherverschuldung | Umzug des Juragebirges >> |
Mietrecht: Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln (Schönheitsreparaturen)
Mit seiner Entscheidung vom 12.9.2007 - VIII ZR 316/06 hat der Bundesgerichtshof seine mieterfreundliche Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen fortgesetzt. Nachdem er die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereits verneint hatte, wenn ein Formular-Mietvertrag starre Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beinhaltet, hat er nunmehr auch der Forderung des Vermieters auf Durchführung einer Endrenovierung durch den Mieter eine Absage erteilt. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Endrenovierung durchzuführen, wenn diese durch eine Formularbestimmung im Mietvertrag unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug auf ihn übertragen wurde, so der BGH. Eine solche Endrenovierungspflicht benachteilige den Mieter selbst dann unangemessen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war.
Diese Entscheidung wird in der Praxis sicherlich zu erheblichen Streitigkeiten führen, da viele Mieter nun versuchen werden, die Endrenovierungskosten unter Berufung auf das BGH-Urteil zu sparen und die Vermieter natürlich aus Kostengründen nach Möglichkeit die Wohnung vom Mieter renoviert zurückerhalten möchten. Im Einzelfall wird immer zu prüfen sein, ob das Urteil des BGH wirklich einschlägig ist.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie als Vermieter die Endrenovierung fordern können bzw. ob Sie als Mieter diese vornehmen müssen, beraten wir Sie gern. Wir empfehlen allen Vermietern in diesem Zusammenhang auch eine Überprüfung der bestehenden Mietverträge und gegebenenfalls deren Überarbeitung für künftige Vertragsabschlüsse.
Eingestellt am 08.10.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 16.10.2007
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.