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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Seit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger durch das StÄndG 2001 mussten mehr als 10 Jahre vergehen, ehe unter tatkräftiger Mithilfe der Finanzgerichte § 13 b UStG seine endgültige Fassung erlangt hat und strukturelle Defizite der ursprünglichen Fassung beseitigt sowie nicht unionsrechtskonforme Inhalte geändert worden sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10 - entschieden, dass die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13 b Abs. 5 S. 2 UStG in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 UStG einschränkend dahingehend auszulegen sind, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2014 hat der Bundesminister der Finanzen seinen Umsatzsteueranwendungserlass für ab dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen an dieses Urteil des Bundesfinanzhofes angepasst. Das Schreiben enthält auch eine Vereinfachungsregelung bei davor geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden, sowie eine Nichtbeanstandungsregelung bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist bzw. für Bauleistungen, die nach der neuen Rechtsprechung nicht unter § 13 b UStG fallen, für die aber entsprechend der früheren Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger übereinstimmend § 13 b UStG angewendet haben.

Im vorliegenden neuen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium, dass der Nachweis der Verwendung zur Erbringung einer Bauleistung durch den Leistungsempfänger auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden kann. Die Nichtbeanstandungsregelung wird neu gefasst und präzisiert.

Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen wegen der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, wird ein gesondertes Schreiben des Bundesfinanzministers noch ergehen.

Durch das am 31. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 wurde § 27 UStG um einen Abs. 19 erweitert, welcher wie folgt lautet:

Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer erfordert, die er in der Annahme entrichtet hat, Steuerschuldner zu sein. § 176 AO steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nach kommt.

Diese gesetzliche Änderung soll Steuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen, dass sich Leistungsempfänger, die nach der früheren Verwaltungsauffassung unter die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen fielen, auf die dem entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen und die abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern.

In diesen Fällen soll die Steuer nun - ohne Rücksicht auf § 176 AO - vom leistenden Unternehmer eingefordert werden. Dieser kann aber seinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger auf Entrichtung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, was diese Forderung wiederum mit der Verbindlichkeit aus der Rückerstattung der § 13 b-Steuer aufrechnen kann. Die Einzelheiten hierzu klärt das Schreiben des Bundesfinanzministers, das am Tag des Inkrafttretens von § 27Abs. 19 UStG erlassen worden ist.



Eingestellt am 06.11.2014 von P.Buhmann
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