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Steuerliche Förderung der Elektromobilität
- Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf 10 Jahre,
- Einführung der Steuerfreiheit für kostenfreies elektrisches Aufladen beim Arbeitgeber,
- Pauschalierungsmöglichkeit bei Übereignung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer.
Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge im Sinne des § 3d Abs. 1 KraftStG wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Hierfür wird § 3 Nr. 46 EStG eingeführt.
Die Steuerfreiheit soll auch für Leiharbeitnehmer gelten. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör. Dazu gehört auch die Installation und Inbetriebnahme.
Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Hierunter sollen Sachverhalte fallen, in denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen elektroangetriebenen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt und dafür natürlich auch im privaten Bereich eine Ladevorrichtung benötigt. Der Arbeitgeber kann die entsprechende Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer übereignen und die Kosten hierfür mit 25 % pauschal versteuern.
Trägt der Arbeitnehmer diese Kosten für die Anschaffung der Ladevorrichtung, kann der Arbeitgeber diese Kosten bezuschussen. Die Zuschüsse können ebenfalls mit 25 % pauschal versteuert werden.
Die Pauschalierung ist in Fällen der Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Aus diesem Grund setzt die Pauschalierung voraus, dass Übereignungszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Die lohnsteuerlichen Regelungen sind befristet vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
Eingestellt am 16.06.2016 von P.Buhmann
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