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Steuerfalle: Gemeinsames Ehegatten-Konto

Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem eine Entscheidung veröffentlicht, die für die schenkungsteuerliche Ehegattenbesteuerung einen Grundpfeiler darstellt. Schon seit vielen Jahren bereiten sogenannte Ehegattenkonten, insbesondere bei gut verdienenden Ehepartnern, in der Beratungspraxis Probleme. Dies gilt sowohl für Und- als auchOderkonten. Die Finanzverwaltung vertritt nämlich die Auffassung, dass Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto freigiebige Zuwendungen an den weniger einkommensstarken Ehepartner darstellen können. Diese gemeinsamen Konten sind manchmal historisch begründet. Zu Beginn der Ehe eröffnet man ein derartiges Konto, weil man gemeinsam wirtschaften und gemeinsam eine Familie gründen möchte. Man denkt, dass der Ehegüterstand die Gütergemeinschaft wäre. Der gesetzliche Güterstand bedeutete jedoch Gütertrennung mit einem schuldrechtlichen Vermögensausgleichsanspruch am Ende der Ehe, also im Scheidungsfall oder im Todesfall. Derartige sophistische Unterscheidungen sind selbst Juristen manchmal nicht bekannt. Ehegatten werden in der laufenden Ehe trotz gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als getrennte Steuerpflichtige in der Schenkungsteuer behandelt. Dies bedeutet, dass es auch steuerbare Schenkungen zwischen Ehegatten geben kann. Schenkungen zwischen Ehegatten werden dann steuerpflichtig, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 500,000 Euro dem einen Ehegatten von dem anderen zugewandt werden. Ein erfolgreiche Unternehmer verkaufte seine seine Unternehmensbeteiligung und erzielte einen Kaufpreis in Millionenhöhe, der auf dem Oderkonto der Eheleute einging. Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Einzahlung der nicht berufstätige Ehegatte in Millionenhöhe bereichert wurde. Dies beruht darauf, dass zivilrechtlich, wenn keine ausdrücklichen Abreden vorliegen, mit der Errichtung des Kontos als Oderkonto im Zweifel beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt sein sollen. Der Bundesfinanzhof hat aber in seiner sehr gut begründeten Entscheidung deutlich gemacht, dass allein mit der Einzahlung in ein Oderkonto noch gar nichts über eine steuerbare Zuwendug ausgesagt ist. Man kann erst dann von einer Schenkung ausgehen, wenn der Empfänger über das ihm Zugewandte tatsächlich ud rechtlich frei verfügen kann. In dem entschiedenen Fall half, dass die Ehefrau nur kleinere Überweisungen tätigte. Der Bundefinanzhof dabei auch zu, dass eine nachträgliche schriftliche Erklärung der Ehegatten über ihr Verständnis der Ehegattenkonten ein sehr wichtiges Indiz dafür ist, dass keine Schenkung zwischen den Ehegatten vorliegt. Bei einem gemeinschaftlichen Wertpapierdepot weist der Bundesfinanzhof darüber hinaus darauf hin, dass bei der Einrichtung eines Oderdepots zwischen der Eigenumlage an den eingebrachten Wertpapieren und den Rechten aus den Depotverwahrungsvertrag zu unterscheiden ist. Aus der Existenz eines Oderdepots kann man nicht automatisch darauf schließen, dass beide Ehegatten in gleicher Weise an dem eingebrachten Wertschriften berechtigt sid. Diese abstrakten Rechtsausführungen ergänzt der Bundesfinanzhof durch klare Vorgaben für die Feststellungs- und Beweislast zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Das Finanzamt trägt nämlich die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigiebigen Zuwendung führen, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über die eingezahlten Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, trägt der angeblich beschenkte Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll. Dem Bundesfinanzhof ist eine ausgewogene, vorzüglich begründete und der Lebenswirklichkeit gerecht werdende Entscheidung gelungen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung möglichst bald dieses Urteil veröffentlicht, so dass diese Entscheidung für alle Ehegattenkontenfälle als Verwaltungsrichtlinie im Rahmen der Selbstbindung der Finanzämter gilt.


Eingestellt am 23.05.2012 von P.Buhmann
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