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Reform des Insolvenzrechtes zum 1.7.2014
1. Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiungsphase
Der Schuldner kann eine Verkürzung von 6 auf 3 Jahre herbeiführen, wenn er die angemeldeten Forderungen mindestens zu 35% erfüllt. Daneben muss er noch die Kosten tragen, so dass der aufzubringende Betrag sich möglicherweise bis zu 60% erhöht. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, wenn er die Kosten aus eigenen Mitteln zahlt.
2. Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Neu ist für Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens, auch in Kleinverfahren.
3. Änderungen von Sondervorschriften
Lohnabtretungen, die der Schuldner von Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart hat, spielen künftig keine Rolle mehr.
Nunmehr ist auch der Treuhänder zu Anfechtungen von gläubigerbenachteiligenden Verfügungen des Schuldners berechtigt.
4. Änderungen des Verfahrensablaufs
Die Entscheidung über die Erlangung der Restschuldbefreiung des Schuldners, wenn er seine Pflichten erfüllt, ist künftig im Eröffnungsverfahren und nicht erst bei Aufhebung des Verfahrens zu treffen. Aufgehoben wurde die Regelung des Motivationsrabatts. Neu geregelt sind auch die Versagungsgründe. Jetzt können die Versagungsgründe bereits während der gesamten Dauer des Verfahrens schriftlich geltend gemacht werden.
5. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Neben den Forderungen aus unerlaubter Handlung können auch künftig Forderungen auf rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dies gilt auch für Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen dieser als Steuerstraftäter verurteilt wurde.
Eingestellt am 03.09.2014 von P.Buhmann
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