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Neues Erbrecht für Deutsche im Ausland

Für Erbfälle ab 17.08.2015 werden Deutsche die im Ausland leben aufgrund einer EU-Verordnung künftig nicht mehr nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht ihres Aufenthaltslandes beerbt. Es ist das Erbrecht jenes Landes anzuwenden, in dem der Erblasser sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Ab wann der Aufenthalt im Ausland als "gewöhnlich" anzusehen ist, muss die Rechtsprechung zeigen, so für grenzüberschreitende Berufspendler, "Mallorca-Rentner" u.a..
Das fremde Erbrecht kann für die Beteiligten überraschend sein. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente sind in anderen Ländern teilweise unzulässig. Pflichtteilsrechte können teilweise gar nicht vorgesehen sein; gleiches gilt für die Beteiligung des Ehegatten am Nachlass.
Die neue Regelung gilt auch, wenn der Erblasser sich außerhalb der EU aufgehalten hat - uns zwar selbst dann, wenn sich der Nachlass vollständig in Deutschland befindet. Daher können in einem Erbfall mehrere Rechte anwendbar sein.
Die EU-Verordnung sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts vor.


Eingestellt am 21.03.2014 von P.Buhmann
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