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Verkaufen Sie Ihr Auto mit Verlust!Das Finanzamt beteiligt sich! Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.04.2008 - IX R 29/06 - unterliegt der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges innerhalb eines Jahres nach dem Kauf der Besteuerung. Da nun aber ein Auto in fast allen Fällen an Wert verliert, erzielt der Halter bei einem Verkauf innerhalb Jahresfrist einen Veräußerungsverlust - und den kann er nutzen, um seine Steuern zu senken.
Die Finanzverwaltung hatte das zwar anders gesehen. Doch der BFH urteilte: Spekulationsgeschäfte sind steuerpflichtig, wenn Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs verkauft werden, bei denen Wertsteigerungen grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen sind.
Steuerpflichtige können von der neuen Rechtssprechung also nicht nur profitieren, wenn es ums Auto geht, sondern sie können solche Spekulationsgeschäfte mit allen Gegenständen des täglichen Gebrauchs machen, die sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkaufen. Wichtig ist aber, dass sie den Zeitpunkt der Anschaffung und des Verkaufs nachweisen können.
Einen Haken hat die Sache jedoch: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit entsprechenden steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Da jedoch auf dem Flohmarkt normalerweise keine Gewinne erzielt werden, profitiert am Ende meist nur derjenige, der innerhalb eines Jahres Kursgewinne an der Börse realisiert hat. Mit diesen Gewinnen kann das Minus aus dem Autoverkauf verrechnet werden.
Die Freud über dieses Urteil dürfte jedoch nicht lange anhalten. Ab 2009 unterliegen die Gewinne aus privaten Wertpapierverkäufen der Abgeltungssteuer. Dann können Steuerpflichtige ihre Verluste aus ab 2009 getätigten Autogeschäften nur noch mit Gewinnen aus anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder mit Immobilienverkäufen verrechnen.
Die Finanzverwaltung hatte das zwar anders gesehen. Doch der BFH urteilte: Spekulationsgeschäfte sind steuerpflichtig, wenn Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs verkauft werden, bei denen Wertsteigerungen grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen sind.
Steuerpflichtige können von der neuen Rechtssprechung also nicht nur profitieren, wenn es ums Auto geht, sondern sie können solche Spekulationsgeschäfte mit allen Gegenständen des täglichen Gebrauchs machen, die sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkaufen. Wichtig ist aber, dass sie den Zeitpunkt der Anschaffung und des Verkaufs nachweisen können.
Einen Haken hat die Sache jedoch: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit entsprechenden steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Da jedoch auf dem Flohmarkt normalerweise keine Gewinne erzielt werden, profitiert am Ende meist nur derjenige, der innerhalb eines Jahres Kursgewinne an der Börse realisiert hat. Mit diesen Gewinnen kann das Minus aus dem Autoverkauf verrechnet werden.
Die Freud über dieses Urteil dürfte jedoch nicht lange anhalten. Ab 2009 unterliegen die Gewinne aus privaten Wertpapierverkäufen der Abgeltungssteuer. Dann können Steuerpflichtige ihre Verluste aus ab 2009 getätigten Autogeschäften nur noch mit Gewinnen aus anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder mit Immobilienverkäufen verrechnen.
Eingestellt am 16.06.2008 von P.Buhmann
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