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Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung

Mit Urteil vom 20.6.2012 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Jetzt können Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach der Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht gedeckt werden können.


Eingestellt am 17.09.2012 von P.Buhmann
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