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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

In seiner Sitzung vom 12. Mai 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Zum einen werden die Abgabefristen für Steuererklärungen sowohl für nicht steuerberatene Steuerpflichtige als auch für steuerberatene Steuerpflichtige um jeweils zwei Monate verlängert und zugleich ein automatischer Verspätungszuschlag eingeführt. Bislang müssen die Jahreserklärungen für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer u.a. bis 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden.

Aus Sicht der Wirtschaft sind unter anderem drei Punkte relevant:

- Bearbeitungszeit für die Finanzämter von 6 Monaten für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft (Soll-Vorschrift),
- Gleichlauf der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze mit der handelsrechtlichen und
- lohnsteuerliche Behandlung von verschiedenartigen Bezügen.

Dies ist wohl nicht der große Wurf. Positiv ist nur hervorzuheben, dass bei den lohnsteuerlichen Regelungen zur Abrechnung "verschiedenartiger Bezüge" im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) weitere Verbesserungen für die betriebliche Praxis erreicht wurden. Zahlt ein Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn an einen Arbeitnehmer (zum Beispiel neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auf Versorgungsbezüge), so kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten (und ebenfalls jeden weiteren) Bezug ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten.

Gestrichen wurde die Zusammenfassung der Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres. Diese Zusammenfassung wäre gerade im Zusammenhang mit getrennt organisierten Versorgungskassen administrativ nur sehr schwer und unter unverhältnismäßigem Bürokratieaufwand umzusetzen. Gestrichen wurde zudem die Regelung, wonach Arbeitnehmer der getrennten Abrechnung widersprechen können. Dies ist eine wichtige Erleichterung für die betriebliche Praxis, da ein Widerspruch für Arbeitgeber im Vorfeld nicht kalkulierbar wäre. Im Ergebnis hätten sich Arbeitgeber - auch mit entsprechenden aufwändigen Anpassungen der Lohnabrechnungsprogramme - auf einen Widerspruch und damit einer unterjährigen Zusammenfassung der verschiedenartigen Bezüge einrichten müssen.

Diese Regelung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie stellt die notwendige und praxisgerechte Lösung der Abrechnungsproblematik der verschiedenartigen Bezüge dar, für die sich die Spitzenverbände seit Einführung des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2013 kontinuierlich eingesetzt haben.



Eingestellt am 16.06.2016 von P.Buhmann
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