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Mietrecht: Anspruch auf Erstattung von Kosten zur Mangelbeseitigung nur bei Verzug des Vermieters

Mit Urteil vom 16.1.2008 - VIII ZR 222/06 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war in den Mietvertrag aufgenommen worden:"Heizung muss dringend kontrolliert werden". Nachdem ein Jahr lang weder eine Kontrolle der Heizung noch eine Reparatur durch den Vermieter erfolgte, griff der Mieter zur Selbsthilfe. Er beauftragte einen Heizungsmonteur mit der Reparatur und forderte vom Vermieter Erstattung der entstandenen Kosten.

Dem Mieter stehe aber kein solcher Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, denn der Mieter hatte den Beklagten vor der Beseitigung der behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt, so der BGH. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, mache eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte der Mieter auf Rechnung des Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.

Auch auf andere mietrechtliche Vorschriften könne der Mieter seinen Anspruch nicht stützen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB komme dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er solle nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern.

Es ist daher für Mieter in jedem Falle ratsam, dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen, bevor selbst zur Mangelbeseitigung geschritten wird.




Eingestellt am 16.01.2008 von M. Kuttla
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