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Mietrecht: Abrechnung von Betriebskosten auch nach Abflussprinzip rechtmäßig (Betriebskostenabrechnung, Abrechnungszeitraum, Abrechnungsmethode, Abgrenzung der Kosten, Leistungsprinzip)
In seinem Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 49/07 hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen - also nach dem Leistungsprinzip - abrechnen darf , oder ob er statt dessen auch die Kosten abrechnen kann, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird.
Im fraglichen Fall ging es konkret um die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers. Während der Vermieter gegenüber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnete, erhielt er selbst jeweils im Sommer eine Abrechnung des Wasserversorgers, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht. Der Vermieter rechnete gegenüber den Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hatte (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung (die natürlich auch die im Jahr 2003 geleisteten Vorauszahlungen und das im Jahr 2003 verbrauchte Wasser/Abwasser beinhaltete) zu leisten hatte.
Das sei in Ordnung, urteilte der BGH. Es sei dem Vermieter nicht verwehrt, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 556 ff. BGB sei nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festlegt. Nach der noch vom Berufungsgericht geforderten Abrechnungsweise nach dem Leistungsprinzip hätte der Vermieter jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand sei für den Vermieter nicht zumutbar und werde von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. Auch die Abrechnungsmethode der Abrechnung nach dem Abflussprinzip ermögliche grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.
Ob der Vermieter allerdings in den besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war. Nach meiner Auffassung dürfte im Falle des Mieterwechsels während des Abrechnungszeitraums sowohl gegenüber dem ausziehenden als auch gegenüber dem einziehenden Mieter nur eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip rechtmäßig sein. Es erscheint mir nicht zumutbar, den Mieter mit Kosten für Leistungen zu belasten, die er während seiner Mietzeit gar nicht in Anspruch genommen hat. Man denke hier beispielsweise daran, dass der Nachmieter einen bedeutend höheren Wasserverbrauch hat als der ausziehende Mieter. Würden die Wasserkosten nach dem Abflussprinzip umgelegt werden, hätte der ausziehende Mieter anteilig auch die Kosten für den (höheren) Wasserverbrauch des Nachmieters zu tragen. da bei Aus- und Einzug regelmäßig auch ein Protokoll erstellt und die Zählerstände notiert werden, lässt sich die Abrechnung nach dem Abflussprinzip in diesen Fällen auch nicht mit einem unzumutbaren Aufwand für den Vermieter aufgrund erforderlicher Zwischenablesungen rechtfertigen.
Da der BGH ausdrücklich mit dem für den Vermieter unzumutbaren Aufwand einer Zwischenablesung die Abrechnung nach dem Abflussprinzip rechtfertigt, dürfte sich aus meiner Sicht eine solche Abgrenzung der Kosten jedenfalls auch dann verbieten, wenn der Vermieter den höheren Aufwand nicht scheut und eine Ablesung zum Ende des Abrechnungszeitraumes vornimmt oder aber der Abrechnungszeitraum des Versorgungsunternehmens mit dem mietvertraglich geltenden Abrechnungszeitraum übereinstimmt.
Eingestellt am 28.02.2008 von M. Kuttla
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3 Kommentare zum Artikel "Mietrecht: Abrechnung von Betriebskosten auch nach Abflussprinzip rechtmäßig (Betriebskostenabrechnung, Abrechnungszeitraum, Abrechnungsmethode, Abgrenzung der Kosten, Leistungsprinzip)":
"Weitgehend" bedeutet, dass ich jährlich gleichbleibende Kosten wie Müll u.ä. zwar nach dem Abflussprinzip verrechne, hingegen Verbrauchskosten wie z.B. Wasser, Heizung selbstverständlich nach dem Leistungsprinzip. Aber auch Kosten wie z.B. Eichgebühren für Zähler, die nur alle paar Jahre anfallen und dann für 5 oder 6 Jahre Gültigkeit haben, werden auf diese Jahre verteilt. Ebenfalls z.B. Sonder-Gartenarbeiten (z.B. Baumfällen) o.ä.
Es wäre ungerecht, müsste ein Mieter Zählergebühren oder Baumfällarbeiten voll bezahlen, wenn er zufällig (nur) im entsprechenden Jahr Mieter wäre und der Nachfolger hätte den Genuss ohne Kostenbeteiligung.
Gerichte wie auch der BGH urteilen entsprechend existierender Gesetze und zeigen damit unfreiwillig manchmal auch deren (Noch-)Schwächen auf. Eindeutig plädiere ich für eine möglichst gerechte Zusordnung der Kosten nach dem Verursacher- bzw. Nutzenprinzip!
Fritz Augustin
Alle sog. kalten Betriebskosten werden innerhalb des Jahres bezahltund abgerechnet, aber z.B. Strom oder Wasser werden am 31.12. d.J. abgelesen und diese Rechnungen kommen dann für das abgelaufene Jahr.Diese Re. zeigt dann den Jahresverbrauch für Vergleichszwecke.
Lfd. Abschläge und Re. innerhalb des Jahres - z.b. 01.07.2012 bis 30.06.2013 erschweren unter Beachtung von Preiserhöhungen den Mengenvergleich bei Wasser, Strom etc.
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ich bin durch die Seite PN Bersser Wissen auf diesen Artikel gestoßen. In einem BGH-Urteil habe den Begriff Abflußprinzip im zusammenhang mit den Betriebskosten das erst Mal gelessen und wollte ubedingt eine Begriffserklärung haben, da ich im hisiegen Mieterverein den Mitgliedern bei der Überprüfung von Betriebskosten helfe. Hatte aber niergends etwas darüber gefunden. Diese Erklärung hier von Ihne ist schlüssig. Den Sinn verstehe auch ich als einer der sich mit dem Recht nur leihenhaft befasst. Dafür großen Dank.
Bernd Geister aus der Rosenstadt Forst