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Arbeitsrecht: Klageverzichtserklärung unwirksam
Immer häufiger hören wir davon, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Übergabe der Kündigung auffordert, den Empfang zu bestätigen und gleich noch eine sogenannte Klageverzichtserklärung abzugeben. Diese sieht häufig so oder ähnlich aus:"Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."
Unterschreibt der Arbeitnehmer, begibt er sich in eine fast aussichtslose Situation: Da der Arbeitnehmer anerkanntermaßen nach Erhalt der Kündigung wirksam auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten (hier speziell die Erhebung einer Kündigungsschutzklage) verzichten kann, hat er in der Regel kaum noch Möglichkeiten, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ganz abgesehen davon droht ihm auch noch eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Man könnte zwar an eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung oder Drohung denken - in der Regel wird der Anfechtung der Erfolg jedoch versagt bleiben, weil der Arbeitnehmer seinen Irrtum, die Täuschung oder Drohung nicht beweisen kann. Auch ein Widerrufsrecht aus Verbraucherschutz hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 177/03) nicht.
Einen Rettungsanker wirft den Arbeitnehmern das BAG aber nun doch zu. Im Urteil vom 6.9.2007 (2 AZR 722/06) hat es solche Klageverzichtserklärungen für unwirksam erklärt, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und der Arbeirtnehmer für den Klageverzicht keine Gegenleistung erhält. Eine zur Unwirksamkeit der Kündigungsverzichtserklärung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führende unangemessene Benachteilung liege vor, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichte, so das BAG.
Trotz dieser Entscheidung können wir Arbeitnehmer vor der Abgabe von Klageverzichtserklärungen nur eindringlich warnen. Kann man nämlich nicht nachweisen, dass es sich bei dem unterzeichneten Schriftstück um ein Formular, also um einen für eine mehrfache Verwendung vorformulierten Text handelt, hilft das BAG-Urteil nicht weiter. Zudem kann im Einzelfall auch durchaus streitig sein, ob es tatsächlich keine Gegenleistung für den Klageverzicht gibt. Ungeklärt ist nämlich die Frage, ob möglicherweise der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber anstelle einer eigentlich anstehenden verhaltensbedingten Kündigung eine ausreichende Gegenleistung ist.
Eingestellt am 06.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 28.11.2007
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