<< Ausbildungskosten von der Steuer absetzbar | Keine Anwendung der 1%-Regelung bei... egelmäßiger Arbeitsstätte >> |
Kinder, Kinder u.a.
Bei Kindergeld für volljährige Kinder entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze. Eltern müssen ab 2012 die Einnahmen und Ausgaben nicht mehr nachweisen. Die Grundvoraussetzungen für das Kindergeld bleiben jedoch unverändert: Berufsausbildung, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, soziales Jahr, andere begünstigte Freiwilligendienste oder bis zum 21. Lebensjahr auch Arbeitslosigkeit. Erst bei einer weiteren Ausbildung nach Erststudium oder erstmaligem Bersufabschluss ist eine Einschränkung zu beachten. Das Kindergeld und alle weiter damit zusammenhängenden Steuervorteile entfallen, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden ausübt.
Ausbildungsfreibetrag
Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für das Kindergeld wird auch der Ausbildungsfreibetrag nicht mehr gekürzt. Eltern, deren Kinder das ganze Jahr volljährig und während der Ausbildung auswärtig untergebracht sind, erhalten einen Ausbildungfreibetrag von 924 €. Liegen die Voraussetzungen nur zeitweise vor, wird der Freibetrag nur monatsweise gewährt.
Kinderbetreuungskosten
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten mussten die Eltern bisher unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen. Gebühren bespielsweise für den Kindergarten oder Hort wurden nur berücksichtigt, wenn die Eltern berufstätig oder in Ausbildung oder krank waren. Eine Ausnahme gab es lediglich für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr. Ab 2012 werden Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr der Kinder stets berücksichtigt. Dadurch wird der Antrag erheblich vereinfacht, und mehr Eltern können ihre Betreuungskosten absetzen. Behinderte Kinder können wie bisher ohne Altersgrenze berücksichtigt werden.
Eingestellt am 10.02.2012 von P.Buhmann
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