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Jahressteuergesetz 2015

Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Gesetzesentwurf enthält aber insbesondere zahlreiche Änderungen des Steuerrechts. Dabei liegt der Schwerpunkt mit allein 26 von 35 Maßnahmen im Bereich der Abgabenordnung des Einkommensteuerrechts. Hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

Art. 5 weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes

- § 3 Nr. 34 a EStG

Zu begrüßen ist die Einführung der Steuerfreiheit für soziale Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie der Kindernotbetreuung für Arbeitnehmer. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geleistet.

- § 9 Abs. 6 EStG

Erstmals werden die Anforderungen gesetzlich festgeschrieben, die erfüllt sein müssen, damit eine Erstausbildung vorliegt, in deren Anschluss die Kosten einer weiteren Ausbildung oder eines Studiums als Werbungskosten anerkannt werden können.

- § 10 Abs. 3 EStG

Das Abzugsvolumen für Beträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter soll von 20.000,00 auf 24.000,00 € angehoben werden. Eine solche Anhebung ist insbesondere deshalb unbedingt geboten, da die Niedrigzinsphase, deren Ende nicht absehbar ist, es erschwert, für das Erreichen einer angemessenen Altersvorsorge ausreichende Renditen zu erzielen.

- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, soll zu Gunsten der Arbeitnehmer dahingehend geändert werden, dass die bisherige 110-Euro-Freigrenze auf 150,00 € erhöht wird.
Die Begründung zu der geplanten Gesetzesänderung formuliert ausdrücklich, dass die Änderungen die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aushebeln und der Vermeidung von Steuerausfällen dienen sollen. Unabhängig von der daraus entstehenden Kritik am Gesetzgeber, stimmt die geplante Änderung nicht mit der bisherigen Verwaltungsauffassung über ein und führt hierdurch zu zahlreichen Zweifelsfragen in der Praxis.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt, wenn diese allen Betriebsangehörigen offen steht. Im Gegensatz hierzu führen die Lohnsteuerrichtlinien (R 19.5 Abs. 2 S. 4) aus, dass auch dann eine Betriebsveranstaltung vorliegt, wenn alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit hieran teilnehmen. Weiter sehen die Lohnsteuerrichtlinien auch Pensionärstreffen und Jubiläumsveranstaltungen als Betriebsveranstaltungen vor.

Darüber hinaus betrachten die Lohnsteuerrichtlinien unübliche Geschenke mit einem Wert von mehr als 40,00 € (ab 2015: mehr als 60,00 €) isoliert von der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Nach dem Gesetzesentwurf soll diese Regelung nun abgeschafft werden. Hierdurch würde die erhöhte Freigrenze auf 150,00 € in Einzelfällen faktisch abgesenkt werden.

Die Gesetzesänderung sieht ferner vor, dass die Freigrenze für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen jedoch vor, dass z.B. bei leitenden Angestellten der Besuch von mehr als zwei Veranstaltungen unschädlich ist, wenn diese der Erfüllung von beruflichen Aufgaben dienen.

Reisekosten sollen zukünftig mit in die Kosten der Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien sind Kosten für die Fahrt zu der Betriebsveranstaltung jedoch bislang als Reisekosten zu behandeln.

Art. 8: Änderung des Umsatzsteuergesetzes

- § 13 b Abs. 10 UStG

Grundlage ist die Verordnungsermächtigung zur Erweiterung des Anwendungsbereiches des Reverse-Charge-Verfahrens, die der Rat der Europäischen Union am 22. Juli 2013 als Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen schnellen Reaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug verabschiedet hat. Der schnelle Reaktionsmechanismus soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, schneller und wirksamer auf Mehrwertsteuerbetrug zu reagieren. Die Mitgliedstaaten müssen damit nicht länger auf den Abschluss des förmlichen Verfahrens warten, bevor sie spezielle Betrugsbekämpfungsmaßnahmen anwenden. Stattdessen wird ihnen in einem wesentlich zügigeren Verfahren binnen eines Monats genehmigt, von den Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union abzuweichen.

Art. 10: Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

- § 23 Abs. 13 GrEStG

Dem § 23 soll folgender Abs. 13 angefügt werden: § 1 Abs. 2a in der am (Datum des Tages nach der Verkündigung des vorliegenden Änderungsgesetzes) geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.

Eine solche rückwirkende Anwendung der Neuregelung begegnet schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Diese Anwendungsregelung entfaltet eine echte Rückwirkung, da Sachverhalte erfasst werden, die vor der (geplanten) Verkündigung des Gesetzes im Jahr 2014 abgeschlossen waren. Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Rückwirkung sind nicht gegeben. Der Gesetzesentwurf verstößt auch gegen die Ankündigungen im Koalitionsvertrag, den Erlass rückwirkender Steuergesetze zu beschränken.



Eingestellt am 16.10.2014 von P.Buhmann
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