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Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht: Keine Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB für Masseverbindlichkeiten

Die Gesellschafter einer OHG oder GbR sowie der Komplementär einer KG haften für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen. So will es der § 128 HGB, der über § 161 HGB auf die KG und nach der Rechtsprechung des BGH auch auf die GbR Anwendung findet.

Diese Haftung können grundsätzlich die Gläubiger der Gesellschaft geltend machen.

Wird allerdings über das Vermögen einer solchen Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, geht dieses Recht gemäß § 93 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Unproblematisch kann der Insolvenzverwalter die Gesellschafter folglich in Höhe der gegen die insolvente Gesellschaft erhobenen Forderungen in Anspruch nehmen.

Was passiert aber mit Verbindlichkeiten, die er selbst im Rahmen der Verwaltung begründet und die mangels ausreichender Masse von ihm nicht beglichen werden können (Masseverbindlichkeiten), und mit nicht gedeckten Kosten des Insolvenzverfahrens? Müssen dafür auch die Gesellschafter persönlich geradestehen?

Das OLG Brandenburg (Urteil v. 23.05.2007, 7 U 173/06) jedenfalls schlägt sich auf die Seite der herrschenden Meinung in der Literatur und verneint diese Frage.

§ 128 HGB sei insofern einschränkend auszulegen. Sinn und Zweck des § 128 HGB sei es, die Gläubiger der Gesellschaft mit zusätzlichen Ansprüchen gegen jene Personen abzusichern, die auf die Führung der Gesellschaft Einfluß nehmen können und denen bei guter Ertragslage die Gewinne zukommen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde den Gesellschaftern jedoch jede Einflußmöglichkeit genommen. An ihrer Stelle träte von nun an der Insolvenzverwalter als Verhandlungspartner im Rechtsverkehr auf.




Eingestellt am 04.12.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 04.12.2007
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