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Insolvenzrecht: Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers
Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung dürfen nach dem gegenwärtigen (Gesetzgeber plant eine Änderung) eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 290 Abs. 1 InsO ausschließlich Insolvenzgläubiger stellen. Nun kann man sich vorstellen, daß derartige Anträge häufig ausbleiben, obwohl durchaus Versagungsgründe vorliegen. Das kann entweder daran liegen, daß sich die meisten Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht aktiv beteiligen. Die Forderung ist längst ausgebucht, die Umsatzsteuer berichtigt und auf eine Quote hofft - gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren - kaum jemand. Zum Anderen fehlen den Gläubigern aber häufig auch schlicht die notwendigen Informationen.
Verfügen nun Insolvenzverwalter/Treuhänder und/oder Gericht über Erkenntnisse, die eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen würden, läge es auf den ersten Blick nahe, daß auch diese einen entsprechenden Antrag stellen bzw. die Restschuldbefreiung von Amts wegen versagen könnten.
Nix da, meint der BGH (Beschluß v. 25.10.2007, IX ZB 187/03) und führt aus, das Insolvenzgericht könne seine Versagungsentscheidung nicht auf Umstände stützen, die nicht zuvor von einem Gläubiger geltend gemacht wurden.
Hat im Schlußtermin also kein Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag gestellt oder liegt der geltend gemachte Versagungsgrund nicht (dafür aber ein anderer) vor, ist Restschuldbefreiung zu gewähren, auch wenn den Rechtspfleger beim Insolvenzgericht deswegen Bauchschmerzen quälen.
Gläubigern, die ihre Forderung noch nicht in den Wind geschrieben haben und am Verfahrensausgang interessiert sind, sei also ein Blick in die Gerichtsakten, welche u.a. die regelmäßigen Berichte des Verwalters beinhalten, oder die Befragung des Insolvenzverwalters in den Gläubigerversammlungen (spätestens im Schlußtermin) empfohlen.
Eingestellt am 20.11.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 20.11.2007
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