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Insolvenzrecht: Ärger für Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH (Insolvenzverwalterhaftung)
Der Rechtsverfolgungspool setzt sich aus Beitragszahlern der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zusammen. Aufgabe der EdW ist die Entschädigung geprellter Kapitalanleger, von denen es im Fall Phoenix reichlich gibt. Weil es so viele sind, reichen die für die Entschädigung der Phoenix-Anleger zur Verfügung stehenden Mittel bei Weitem nicht aus, weshalb die Beitragszahler der EdW für den Fehlbetrag aufkommen müßten. Das würden sie natürlich gern vermeiden und argumentieren, der Insolvenzverwalter hätte Treuhandkonten fälschlicherweise wie Insolvenzmasse behandelt, wodurch sich seine Vergütungsansprüche erhöhten, und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftspartner von Phoenix nicht verfolgt. Ohne die Masseschmälerung durch die überhöhte Vergütung und bei Durchsetzung der Schadensersatzforderungen müßte die EdW gar nicht so tief in die Tasche greifen, denn dann könnten die Anleger weitestgehend aus den bei Phoenix selbst vorhandenen Geldern entschädigt werden.
In der Tat kann das Gericht, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Insolvenzverwalter allen Insolvenzgläubigern gemeinschaftlich einen Schaden zugefügt hat, einen Sonderinsolvenzverwalter einsetzen, welcher Schadensersatzforderungen gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. durchzusetzen hat.
Grundlage einer eventuellen Haftung des Insolvenzverwalters wäre hier § 60 InsO. Nach dieser Norm haftet er für eine pflichtwidrige Verkürzung der Insolvenzmasse.
Eine Masseverkürzung läge vor, wenn der Verwalter tatsächlich Treuhandkonten zur Insolvenzmasse gerechnet und aufgrund dessen eine zu hohe Vergütung beansprucht hätte. Auf Treuhandkonten lagerndes Geld gehört nicht zum Vermögen des Kontoinhabers und folglich bei dessen Insolvenz auch nicht zur Insolvenzmasse. Die Verwaltervergütung berechnet sich aber ausschließlich auf Basis der Insolvenzmasse.
Auch die Nichtverfolgung von Ansprüchen der Insolvenzmasse gegen Dritte kann eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtwidrigkeit des Verwalters sein.
Ob dem Verwalter wirklich eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, bleibt abzuwarten. Da vermeintliche Treuhandkonten erfahrungsgemäß häufig nicht juristisch korrekt eingerichtet wurden, ist nicht auszuschließen, daß solche gar nicht existierten und die Guthaben aller Phoenix-Konten zur Insolvenzmasse gehörten. Auch für die Nichtverfolgung von Forderungen gegen Dritte kann es Rechtfertigungsgründe geben. Nicht immer kann der Bestand oder die angenommene Höhe einer Forderung vor Gericht auch nachgewiesen werden. Auch mangelnde Bonität der Schuldner kann den Insolvenzverwalter veranlassen, von der kostenintensiven gerichtlichen Durchsetzung einer im Ergebnis ja doch nicht beitreibbaren Forderung abzusehen.
Es bleibt also spannend; die Turbulenzen bei Phoenix fanden auch mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens im März 2005 nicht wirklich ein Ende.
Eingestellt am 25.10.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 25.10.2007
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