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Insolvenzrecht: Nicht nur benachteiligte Gläubiger können Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen!
Nun könnte man trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlautes auf die Idee kommen, daß nur der Gläubiger, welcher z.B. im Gläubigerverzeichnis gar nicht oder mit einer unkorrekten Forderung auftaucht, einen solchen Versagungsantrag stellen kann. Schließlich entstünde im Ernstfall auch nur diesem ein Nachteil.
Der BGH (Beschluß vom 22.02.2007, Az. IX ZB120/05) hat sich gegen eine solche Einschränkung des Antragsrechts entschieden. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiere Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen ließen. Die Bestimmung solle darauf hinwirken, daß der Schuldner die Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt.
Die Gläubiger sollten sich also die Verzeichnisse genau ansehen. Auch wenn sie selbst sich darin korrekt wiederfinden, können sie einen Versagungsantrag stellen, falls ein anderer Gläubiger "vergessen" wurde. Folge: Versagung der Restschuldbefreiung für alle Verbindlichkeiten des Schuldners!
Schuldnern kann einmal mehr nur geraten werden, beim Ausfüllen des Insolvenzantrages und dessen Anlagen äußerste Sorgfalt walten zu lassen.
Eingestellt am 06.11.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 11.12.2007
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