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Insolvenzrecht: Keine Heilung eines Obliegenheitsverstoßes nach Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Sofern ein Gläubiger von dem Obliegenheitsverstoß Kenntnis erlangt und einen entsprechenden Antrag stellt, wird dem Insolvenzschuldner vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt, § 296 InsO.
Zu den Obliegenheiten des Insolvenzschuldners gehört es u.a., dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Hintergrund dessen ist natürlich, daß der Schuldner mit Stellung des Antrages auf Restschuldbefreiung seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von sechs Jahren an den Treuhänder abgetreten hat. Der Treuhänder hat daher ein Interesse daran, die Einkommenssituation zu prüfen, um eventuell pfändbare Bezüge einziehen zu können.
Die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmt sich auch danach, ob der Schuldner anderen Personen zu Unterhalt verpflichtet ist. Daher kann der Treuhänder auch Auskunft über die Einkünfte möglicherweise unterhaltsberechtigter Personen (Kinder, Ehefrau/-mann) verlangen.
In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall (Beschluß v. 17.07.2008, IX ZB 183/07) ist der Schuldner der Aufforderung des Treuhänders, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau zu erteilen, nicht nachgekommen.
Da, wie sich später herausstellte, die Ehefrau tatsächlich über eigene Einkünfte verfügte, war der Lohn des Schuldners teilweise pfändbar.
Aufgrund der unterlassenen Auskunft beantragten zwei Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung. Erst nachdem diese Anträge vorlagen, besann sich der Schuldner und überwies den pfändbaren Lohnanteil auf das Konto seines Treuhänders.
Zu spät, urteilte der BGH. Die einmal begangene Obliegenheitsverletzung kann nicht mehr geheilt werden, wenn bereits ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.
Eingestellt am 14.08.2008 von K. Woldrich
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