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Insolvenzrecht: Haftung für Hausgeldschulden nach Freigabe der Immobilie

Sieht sich der Insolvenzverwalter außerstande, einen massezugehörigen Gegenstand zu verwerten, kann er diesen freigeben. Folge hiervon ist, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Insolvenzschuldner/Eigentümer zurückfällt, der ab dann allerdings auch wieder selbst für alle mit dem Gegenstand zusammenhängenden Verpflichtungen haftet.

Bei Wohnungseigentum ist der Insolvenzschuldner/Eigentümer nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter folglich selbst zur Zahlung der laufenden Hausgelder verpflichtet.

Welches Schicksal erleiden aber rückständige Hausgeldforderungen?

Bei bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Forderungen ist die Rechtslage klar: Es handelt sich um einfache Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind und ggf. nur quotal befriedigt werden.

Nicht so eindeutig ist die Sache allerdings bei Hausgeldschulden, die während des laufenden Insolvenzverfahrens bis zur Freigabe entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter grundsätzlich aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen hat. Unterläßt er dies aus irgendeinem Grund oder werden z.B. Nachzahlungen für den Zeitraum des Insolvenzbeschlags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erst nach Freigabe der Wohnung beschlossen, könnte man auf die Idee kommen, daß dann eben der Schuldner/Eigentümer hierfür aufkommen muß.

Dem hat allerdings das Landgericht Kassel eine Absage in einem kürzlich veröffentlichten Beschluß vom 12.04.2007, 3 T 30/07 (ZIP 2007, S. 2372), eine Absage erteilt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Schuldner habe keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der vor Freigabe durch diesen gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen). Dann sei aber auch kein sachlicher Grund ersichtlich, ihm die im selben Zeitraum entstandenen Lasten aufzubürden. Die Freigabe kann also in beiderlei Hinsicht nur für die Zukunft wirken.

Schuldner der während des Insolvenzbeschlags entstandenen Hausgeldforderungen bleibt damit der Insolvenzverwalter. Kann dieser aufgrund einer etwaigen Masseunzulänglichkeit nicht zahlen oder werden auf die Zeit der Verwaltung entfallende Nachzahlungen gar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen, bleibt die WEG - läßt man denkbare Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich einmal außen vor - auf ihren Forderungen sitzen.




Eingestellt am 11.01.2008 von K. Woldrich
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