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Insolvenzrecht: Der "vergessene" Gläubiger (Restschuldbefreiung)
Aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ergibt sich, daß die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens, seines Einkommens sowie seiner Gläubiger samt deren Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Bemerkenswert hierbei ist, daß § 305 InsO nur im vereinfachten Insolvenzverfahren, häufig auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, gilt. Da aber z. B. auf einen Selbständigen, der nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren sondern das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen muß, § 305 InsO von vornherein nicht anzuwenden ist, kann ihm auch nicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Kann es dann aber sein, daß ein solcher Schuldner im Rahmen der Stellung des Insolvenzantrages vorsätzlich Gläubiger verschweigt oder Forderungen falsch beziffert, ohne damit die Restschuldbefreiung zu riskieren?
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschluß v. 09.10.2008, IX ZB 212/07) beantwortet der BGH diese Frage mit einem klaren Nein.
Im Insolvenzantragsverfahren treffen nach § 20 InsO jeden Schuldner, also nicht nur Verbraucher, besondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Hierzu gehört es auch, gegenüber dem Gericht oder einem von ihm ernannten Gutachter korrekte Angaben zu Gläubigern und Verbindlichkeiten zu machen.
Nicht so klar hat das Gesetz jedoch die Folgen eines Verstoßes gegen § 20 InsO geregelt. In § 290 Abs. 1 InsO, welcher die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung aufzählt, steht nichts von der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzantragsverfahren. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sanktioniert nach seinem Wortlaut nur eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im bereits eröffneten Insolvenzverfahren.
Der BGH legt die Vorschrift jedoch weit aus. Nach seiner Auffassung
"...wird über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208 m.w.N.). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem Insolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausfüllen."
Als Schuldner sollte man also bei seinen Auskünften tunlichst Sorgfalt walten lassen. Auf der anderen Seite kann es sich für Gläubiger lohnen, sich die Angaben des Schuldners im Eröffnungsverfahren einmal genauer anzuschauen und bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Eingestellt am 28.11.2008 von K. Woldrich
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2 Kommentare zum Artikel "Insolvenzrecht: Der "vergessene" Gläubiger (Restschuldbefreiung)":
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Er lautete sinngemäß: "Wie kann denn ein Gläubiger, der am Verfahren gar nicht teilnimmt, weil er vom Schuldner verschwiegen wurde, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?"
Zu Einen kommt es nicht selten vor, daß "vergessene" Gläubiger häufig doch noch rechtzeitig vor dem Schlußtermin, in dem der Versagungsantrag zu stellen ist, Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangen (z.B. aus öffentlichen Bekanntmachungen oder aufgrund von Hinweisen aus dem Umfeld des Schuldners oder der Gläubiger).
Von Interesse sind unvollständige Angaben des Schuldners aber auch für die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger. Obwohl selbst nicht betroffen, können nämlich auch sie einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Gläubiger nicht angegeben hat (siehe dazu Insolvenzrecht: Nicht nur benachteiligte Gläubiger können Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen!).
Bearbeitet am 23.06.2009 von