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Insolvenzrecht: Befriedigung nicht fälliger Forderungen keine Vermögensverschwendung (Restschuldbefreiung)
Einem Insolvenzschuldner kann auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er Vermögen verschwendet hat.
Bei einem Gläubiger mit fälliger Forderung kann durchaus der Eindruck der Vermögensverschwendung entstehen, wenn der Schuldner Gelder zur Rückführung noch gar nicht fälliger Verbindlichkeiten verwendet.
In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall (Beschluß v. 05.03.2009, Az. IX ZB141/08) war genau das geschehen. Die Schuldnerin hatte ein Grundstück verkauft und nutzte den Erlös, um noch nicht fällige Darlehensverbindlichkeiten zurückzuführen. Andere Gläubiger gingen leer aus.
Das Amtsgericht Rostock versagte der Schuldnerin aufgrund dieses Sachverhalts die Restschuldbefreiung. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der BGH schloß sich den Vorinstanzen jedoch nicht an.
"Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt. Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel, Wetten oder Differenzgeschäften anzusehen sein.
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Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin nicht vor.
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Allein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet."
Eingestellt am 31.03.2009 von K. Woldrich
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