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Google-Aktionäre erhalten Steuern zurück

Die Finanzverwaltung hat festgelegt, dass Aktien, die einem Aktienanleger ohne besondere Gegenleistung im Rahmen einer Kapitalmaßnahme in sein Depot eingebucht werden, grundsätzlich als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu erfassen und abzurechnen sind. Im Jahr 2014 führte der vermeintlich steuerfreie "Aktiensplit" der Google-Aktien zu hohen steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die Banken hatten Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus abgeführt, obwohl den Aktionären gar kein Ertrag zugeflossen war. Dies führte zu einem erheblichen Widerstand betroffener Kapitalanleger.

Im April 2014 erhielten Google-Aktionäre pro gehaltener Aktie eine neue Google–Aktie in ihr Depot eingebucht. Eine steuerneutrale Behandlung dieser Kapitalmaßnahmen als Aktiensplit kam nicht in Betracht, da die neuen Aktien nicht mit den alten Aktien identisch waren. Die neu zugeteilten Aktien wurden, anders als die Ursprungsaktien, ohne Stimmrechte ausgegeben. Auch eine steuerneutrale Abrechnung nach den Vorgaben des "Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln" (KapErhStG) war nicht möglich, da dessen Regelungen nur im Rahmen der Veranlagung angewendet werden können und nicht schon bei Abrechnung durch die depotführenden Kreditinstitute.

Die depotführenden Kreditinstitute buchten daraufhin die "jungen Aktien" am ersten Handelstag zum Börsenkurs ein und rechneten in gleicher Höhe einen steuerpflichtigen Kapitalertrag ab (steuerpflichtige Sachausschüttung). Da das Zuteilungsverhältnis für die neuen Aktien 1:1 betrug, mussten die Aktionäre circa die Hälfte des ursprünglichen Kurswerts ihrer Aktien als Kapitalertrag versteuern - unabhängig davon, ob sie mit ihren Google-Aktien überhaupt einen solchen Ertrag bzw. Kursgewinn erwirtschaftet hatten.

Die Finanzverwaltung hat jetzt reagiert und sowohl die Kapitalmaßnahme neu bewertet als auch ihre Anweisungen für die Abrechnungspraxis der Kreditinstitute überarbeitet. Nach mehr als einem Jahr nach dem"Google-Aktiensplit" hat das Bundesministerium der Finanzen am 8. Juli 2015 ein Schreiben zur Behandlung der Kapitalmaßnahmen aus dem Jahr 2014 von Google und von A. P. Moeller/Maersk veröffentlicht.

In diesem Schreiben wird bestätigt, dass es sich in beiden Fällen um eine steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt, und dass der ursprüngliche Steuerabzug durch die Kreditinstitute zu korrigieren ist. Die Verpflichtung zur Korrektur gilt auch für Bestände, die zwischenzeitlich veräußert wurden. Die Korrektur erfolgt im Wege der sogenannten Deltakorrektur (§ 43 a Abs. 3 S. 7 EStG). Deltakorrektur bedeutet, dass keine Stornierung und Neuabrechnung der Kapitalmaßnahme mit Wirkung für das Jahr 2014 erfolgt, sondern mit Wirkung für die Zukunft. Die Bank rechnet das Geschäft im Jahr 2015 erneut ab. Das verbleibende "Delta", im Falle Google ein negativer Kapitalertrag in Höhe des ursprünglich besteuerten Betrages, wirkt sich steuerlich ab 2015 aus. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Anlegers werden entsprechen dem Bezugsverhältnis auf die Alt- und Neuaktien aufgeteilt.

Durch die Deltakorrektur entsteht auf Seiten der betroffenen Kapitalanleger kein Handlungsbedarf - weder im Zusammenhang mit der abrechnenden Bank noch im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung 2014 bzw. 2015.

Bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hatte das Bundesministerium der Finanzen die Kreditinstitute verpflichtet, zukünftig bei vergleichbaren ausländischen Kapitalmaßnahmen die neuen Anteile grundsätzlich mit 0,00 € Anschaffungskosten zu buchen. Damit wird zukünftig im Zeitpunkt der eigentlichen Kapitalmaßnahme keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten.



Eingestellt am 17.07.2015 von P.Buhmann
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