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Gesellschaftsrecht: Neues zur Aufbringung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH (GmbH & Co. KG)

Wird bei einer "normalen" GmbH die Stammeinlage kurz nach deren Einzahlung als "Darlehen" wieder an die Gesellschafter ausgereicht, ist die Kapitalaufbringung nicht wirksam erfolgt. Es handelt sich um ein bloßes Hin- und Herzahlen. Im Falle einer späteren Insolvenz der GmbH freut sich der Insolvenzverwalter und wird die Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlagen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn die Auszahlung nicht unmittelbar an die Gesellschafter, aber an eine von ihnen beherrschte andere Gesellschaft erfolgt.

Bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG schien es eine Weile eine Einschränkung dieses Grundsatzes zu geben.

Das OLG Jena hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, welche zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, zahlten ihre Stammeinlagen bei der GmbH ein. Anschließend wurden diese Mittel als Darlehen wieder ausgereicht - nicht direkt an die Gesellschafter, sondern an die GmbH & Co. KG.

Das OLG Jena wies die Klage des Insolvenzverwalters auf erneute Einzahlung des Stammkapitals u. a. mit der Begründung zurück, zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG bestehe eine Art "wirtschaftliche Einheit". Die Finanzierung der GmbH & Co. KG durch die GmbH dürfe kapitalerhaltungsrechtlich nicht sanktioniert werden.

Entgegen mancher Hoffnung (vgl. Schwetlik, GmbH-StB 2006, S. 257) hat sich der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH laut einer Pressemitteilung vom gestrigen Tage der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht angeschlossen und die Gesellschafter zur Zahlung der Stammeinlagen verurteilt (Urteil vom 10.12.2007, II ZR 180/06).

Für die Zwecke der Kapitalaufbringung und -erhaltung sind Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG

"...nicht als "wirtschaftliche Einheit", sondern grundsätzlich als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen, weshalb deren Gesellschafter die ihnen gegenüber bestehenden Einlageverpflichtungen jeweils gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben. Nur so ist auch sichergestellt, dass den Gläubigern der GmbH – z.B. dem Fiskus oder den Sozialkassen – überhaupt irgendwann einmal die gezahlte Einlage real als Haftungsobjekt dieser Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat..."

Update vom 16.01.2008: Das Urteil des BGH ist seit heute online.




Eingestellt am 11.12.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 16.01.2008
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