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Gesellschaftsrecht: Keine Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge zu Sozialversicherungsbeiträgen (Geschäftsführerhaftung)

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB persönlich für die von der Gesellschaft nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Da sich die Rückstände meist über einen längeren Zeitraum aufbauten, enthalten die Zahlungsaufforderungen der Krankenkasse in der Regel zusätzlich zur Hauptforderung sog. Säumniszuschläge. Daß diese gegen die GmbH geltend gemacht werden können, ist unproblematisch. Fraglich ist allerdings, ob auch die Schadensersatzforderung gegen den Geschäftsführer diese Posten mitumfassen darf.

Die Frage wurde von Kammergericht Berlin verneint (Urteil v. 25.09.2007, Az. 9 U 215/09). Zur Begründung führt es aus, anders als § 266a StGB sei § 24 Abs. 1 SGB IV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.



Eingestellt am 29.02.2008 von K. Woldrich
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