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Gesellschaftsrecht: Endlich Klarheit beim existenzvernichtenden Eingriff (Gesellschafterhaftung)
Warum eigentlich nicht gleich so? Vielleicht wollte man ja etwas Verwirrung stiften und schauen, was Literaten und Untergerichte draus machen. Tatsache ist, man hat kaum noch durchgesehen, woraus der Anspruch gegen den Gesellschafter nun eigentlich abgeleitet werden sollte und wer ihn geltend machen konnte (Gläubiger oder Gesellschaft/Insolvenzverwalter). Alles irgendwie wischiwaschi. Eine Tendenz hin zu § 826 BGB zeichnete sich mit dem Urteil vom 20.09.2004 (Az.: II ZR 302/02) zwar schon ab, jedoch unterschied der BGH auch dort noch ausdrücklich zwischen der Ersatzpflicht aus den Grundsätzen zur Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs und aus § 826 BGB.
Mit der nun ergangenen Entscheidung steht aber nicht nur die Anspruchsgrundlage fest, sondern es wurde zudem eindeutig festgehalten, daß es sich um eine Innenhaftung der Gesellschafter ggü. der Gesellschaft handelt (die wohl in den meisten Fällen vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden wird).
Eingestellt am 09.10.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 18.10.2007
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