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Blöde Sache, Parker! (Parker Louis GbR)
"Seit Mitte 2006 mussten sich G. und H. am Amtsgericht Dresden daher wegen versuchter Erpressung verantworten. Der Prozess, der mehrfach neu verhandelt werden musste, ist nun nach zwölf Verhandlungstagen mit Schuldsprüchen zu Ende gegegangen. Richterin Annette Dönch verurteilte G. wegen zweifacher versuchter Erpressung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 16.500 Euro (entspricht 110 Tagessätzen) und H. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen zu 13.500 Euro (90 Tagessätze)."war da zu lesen. Es handelt sich offenbar um die beiden Gesellschafter der Parker Louis GbR.
Ein betroffener Autofahrer, den die Parker Louis GbR wieder mal auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch nahm, hatte wohl Strafanzeige erstattet.
Die Richterin habe auch die Mahnbriefe der Angeklagten gerügt, so die FreitagsSZ weiter.
Die Anwälte der beiden Angeklagten legten aber offenbar Berufung ein, so dass das Verfahren nun vor dem Landgericht Dresden weitergeführt werden wird.
Wirklich blöde Sache, Parker! Wir sind gespannt, wie es weiter geht.
Eingestellt am 09.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 09.11.2007
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25 Kommentare zum Artikel "Blöde Sache, Parker! (Parker Louis GbR)":
aber wie wäre es denn mit einer Gemeinschaftsklage
und öffentliche Pressearbeit - Einigkeit macht strark.
Hallo alle betroffenen was meint ihr- mich stinkt sone Abzoke über die Zivilrechtslinie total an.
Thieme
Rob
Übrigens hat er mir noch ein "Sonderangbot" unterbreitet: Statt der geforderten 94,20 Euro bietet er mir jetzt aus Kulanz wieder 40,00 Euro an.
Wie bereits am 29.11.10 gefragt, würde ich gern wissen, was aus der Klage gegen die beiden Gesellschafter der Parker GbR geworden ist. Kann mir da einer weiter helfen?
Wie soll ich mich verhalten? Einen Anwalt nehmen? Ignorieren?
Grüße
Robert
Wir waren zur Weihnachtsfeier im Carte Blanche am 01.12.2011. An diesem Tag hat es wahnsinnig geschneit. Natürlich haben wir genügend Geld in den Automaten gesteckt, da wir ja wussten, wie lange in etwa das Programm geht. Als wir wieder auf den Parkplatz kamen, war das Auto total zugeschneit, somit konnte man den Parkschein auch nicht mehr sehen. Die hätten ja mal mein Auto freischaufeln können, da hätte ich das nicht machen müssen und die hätten den Parkschein gesehen. Bloß gut, dass wir eine Rechtsschutzversicherung haben, die kannten die Louis Parker GbR schon. Haben alles unserem Anwalt übergeben, mal sehen, was passiert.
kämpfe ich nicht nur selber gegen Parker Louis (wegen Ein-aus Ausladen beim Umzug!), sondern muß fast täglich die Abzocke von ahnungslosen Leuten mit ansehen - hier geht es NICHT um die berechtigte Forderung, für das Parken ein Entgelt zu verlangen, sondern darum, daß planungsvoll Abzocke betrieben wird zur persönlichen Bereicherung.
Es ist insbesondere einer der auf Provision angestellten "Wächter" der diese Masche betreibt. Er sitzt in einem weinroten VW-Bus mit getönten Scheiben (Kennzeichen DD-JD....) und beobachtet alles Geschehen genau. Wenn er eine Chance wittert, verteilt er sofort die Zettel (etwa wenn jemand nach Kleingeld fragen geht). Er scheut den direkten Kontakt und geht auf kein Gespräch ein, sondern versteckt sich feige und fotografiert alles.
Also was tun? Da es schon sehr viel zum Thema gibt, rate ich dazu: einfach mal "Parker Louis Gbr" googeln! Da findet man jede Menge Anregungen. Und natürlich: gar nichts tun und NICHT BEZAHLEN, es sind zahnlose Löwen, die auf Einschüchterung durch Vordrucke setzen.
Aktiv gegen Parker Louis vorzugehen wäre schön, doch auch mein Vorsprechen bei der Polizei konnte dem Treiben (bisher) noch keine Ende setzen.
AG Heidelberg, Urteil v. 16. Juni 2011, Az. 26 C 64/11:
"Die Klägerin betreibt einen für jedermann zugänglichen Parkplatz. Nach ihren dort aufgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt mit dem Abstellen eines Pkw auf dem Parkplatz ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HD-..., dessen Halterin die Beklagte ist, befand sich am 26.09.2010 um 21.35 Uhr ohne gültigen Parkschein auf diesem Parkplatz. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten Nutzungsentgelt gemäß ihren allgemeinen Einstellbedingungen. Dies beträgt bei Parken ohne Parkschein 6,00 Euro, was dem zu zahlenden Höchstentgelt entspricht. Des Weiteren begehrt die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 Euro sowie Ersatz der von ihr verauslagten Gebühr für Halterauskünfte in Höhe von 5,10 Euro, insgesamt 36,10 Euro.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend - wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus."
via beck-blog (http://blog.beck.de/2011/08/03/ag-heidelberg-keine-halterhaftung-bei-parkgebuehren)
ich habe ein Schreiben erhalten von RA Christian Kühn. Darin verlangt er eine Gebühr von 57€ von mir für " das Parken auf einen Stellplatz von (Bürgerking), dass mir zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gestattet sein soll, wegen einer angeblichen Beschilderung. Er führt folgende Paragraphen auf: § 858BGB und § 862 Abs.1 S.2 BGB.
Was ich mich jetzt frage: ist das Abzocke???
Kann mir jmd helfen??
Gruss Heidi
ich hatte den gleichen Brief nur wegen Parken auf einem Lidl-Parkplatz ohne dass ich die "Höchstparkdauer, Pflicht zum Auslegen einer Parkscheibe, etc." eingehalten hätte. Hab mit einem Anwalt telefoniert und der meinte, wenn tatsächlich, gut sichtbar, ein entsprechendes Schild aufgestellt war, ist diese Abkassiererei tatsächlich rechtmäßig, da es sich um ein Privatgrundstück handelt...
Ich wird wohl für laaaange Zeit nicht mehr bei Lidl einkaufen...
Ich wurde bei meinem Termin etwas aufgehalten und habe die Parkzeit um 12 Min. überzogen. Auf meiner Windschutzscheibe fand ich ein Ticket und soll nun 40,-- € berappen. Das Ticket wurde 2 Min. vor meinem Eintreffen ausgestellt, ich habe mich umgesehen, aber niemanden gesehen, der eine Kontrolle durchgeführt hat.
Was kann ich gegen diese Abzocke jetzt tun?
Mein Aufruf "Parkt auf diesen Parkplätzen nicht mehr".
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Als stud. jur. hat mir der Fall sehr bei der Bearbeitung einer Hausarbeit geholfen. Das tröstet zwar niemanden hier über seinen Ärger hinweg; trotzdem: "Danke!"
Und ein "Hoch!" auf das Engagement bei der friedlichen Nutzung des Internets; weiter so!
Außerdem frage ich mich, inwieweit man den mandatierten Rechtsanwälten das Handwerk legen kann; die sind ja eine Schande für die ganze "Innung"! - Vielleicht eine Beschwerde bei der Kammer?