email telefon

Anforderungen an die Forderungsanmeldung bei Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung

Mit Urteil vom 01.10.2015 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 23 U 1165/15) entschieden, dass bei der Forderungsanmeldung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Aufklärungspflichtverletzung bei einer Kapitalanlageberatung die Nennung des Beratungszeitraums und des Namens des Kundenbetreuers erforderlich ist.
Wer auf seine Forderung eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten möchte, muss sie nach Maßgabe des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung gewährt, sollte auf eine Forderungsanmeldung nicht verzichtet werden. Denn die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 I 2 InsO auch für diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Bei der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle sind einige grundlegende Dinge zu beachten. So muss diese schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter unter Beifügung von Urkunden erfolgen. Darüber hinaus sind gemäß § 174 II InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Unter Grund der Forderung versteht man den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem sich die Forderung ergibt. Dieser muss hinreichend konkretisiert werden, also die Gläubiger und den Insolvenzverwalter in die Lage versetzen, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen. An die Forderungsanmeldung sind demnach die gleichen Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen, wie an eine Klageschrift nach § 253 ZPO.
Widersprechen der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger, gilt die angemeldete Forderung nicht im Sinne des § 178 I 1 InsO als festgestellt. Das hat zur Folge, dass die Eintragung in die Tabelle nicht gemäß § 178 III InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt.
Liegt für die bestrittene Forderung kein Titel, insbesondere kein Urteil vor, hat der anmeldende Gläubiger im Klagewege gegen den Widersprechenden feststellen zu lassen, dass ihm in dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verfahrens eine Forderung in der angemeldeten Forderung zusteht.
Wichtig ist dabei, dass die Feststellung nach § 181 InsO nur in der Weise begehrt werden kann, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Eine Nachholung oder Ergänzung der Angaben zu Grund, Betrag und – sofern einschlägig – Rang der Forderung im Prozess ist nicht mehr möglich. Mit weiterem oder abweichendem Vorbringen ist der Gläubiger präkludiert, es bleibt mithin unbeachtlich.
In dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihre Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben. Auch wenn sie einige konkrete Tatsachen, wie den Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme, benannte, so wurde der Beratungshergang doch wie in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Der Beratungszeitraum und der Name des Kundenbetreuers wurden nicht genannt. Weiterhin wurde nicht zwischen einem Zahlungs- und einem Freistellungsanspruch differenziert, was aber notwendig gewesen wäre, wenn die Klägerin nicht bereits tatsächlich das gesamte Kapital eingezahlt hatte. Denn dann kann keine Zahlung, sondern gemäß § 257 BGB nur Befreiung von der Verbindlichkeit verlangt werden. In welcher Höhe die Klägerin Raten zu zahlen hatte oder inwieweit sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde nicht angegeben.
Mangels hinreichender Konkretisierung des Klagegrundes wurde die Klage folglich abgewiesen.
Kapitalanleger sollten nach alledem ausführlich prüfen, dass die oben genannten Tatsachen bei ihren Forderungsanmeldung enthalten sind. Dies gilt auch gleichsam außerhalb des Insolvenzverfahrens für das „normale“ Klageverfahren. Denn hier bedarf es ebenfalls der Beachtung dieser Grundsätze.
Noch besser wäre es, wenn man sich nach jeder Anlageberatung kurze Stichpunkte hierzu macht, sich also die aus dem Gespräch ergebenden Informationen und Vorkommnisse kurz notiert und die Notizen sicher verwahrt. Letztlich kann nur so der Hergang des Beratungsgesprächs detailreich geschildert werden.


Eingestellt am 08.02.2016 von P.Buhmann
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)